Die Rente steigt. Womöglich müssen etliche Rentner wegen der Anhebung eine Steuererklärung abgeben. Doch das bedeutet nicht automatisch auch eine Steuerzahlung. © panthermedia
Am 1. Juli 2025 steigen die Renten um 3,74 Prozent. Möglicherweise müssen dadurch mehr Rentner künftig eine Steuererklärung abgeben. Das muss aber nicht gleichbedeutend mit einer Steuernachzahlung sein. Das betont der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Die Sorgen vieler Rentner, plötzlich Steuern zahlen zu müssen, „ist in sehr vielen Fällen unbegründet“, sagt VLH-Vorstandsmitglied Uwe Rauhöft. Grund dafür sind unter anderem der Rentenfreibetrag und die Möglichkeit, auch als Rentnerin oder Rentner verschiedene Kosten steuerlich geltend zu machen.
■ Steuererklärung kann schnell zur Pflicht werden
Laut der Deutschen Rentenversicherung gibt es in Deutschland aktuell mehr als 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner. Diese dürfen sich im vierten Jahr in Folge über eine ansehnliche Erhöhung freuen: Am 1. Juli 2025 steigen die Renten bundeseinheitlich um 3,74 Prozent. Da auch Rentner ab einer gewissen Grenze Steuern zahlen müssen, stellt sich für viele die Frage, ob sie künftig zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.
■ Grundfreibetrag liegt heuer bei 12 096 Euro
Grundsätzlich gilt: Überschreitet der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag, müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben. Für das Jahr 2025 liegt der Grundfreibetrag bei 12 096 Euro (2024: 11 784 Euro). Ein Teil der Altersrente ist zwar steuerfrei, allerdings zählen zu besagtem Gesamtbetrag auch noch zusätzliche Einkünfte, etwa aus Mieteinnahmen, einer Witwenrente oder einer betrieblichen Altersversorgung. Wer mit allem zusammen beispielsweise auf 13 000 Euro kommt, liegt über dem Grundfreibetrag und muss eine Steuererklärung abgeben – aber nicht automatisch Steuern zahlen.
■ Rentenfreibetrag gilt lebenslang
Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt pro Renteneintrittsjahrgang, und zwar seit 2023 um jeweils 0,5 Prozentpunkte. Zuvor war er um 1,0 Prozentpunkte pro Rentenjahrgang angehoben worden, der langsamer steigende Besteuerungsanteil wurde Anfang 2024 mit dem Wachstumschancengesetz rückwirkend ab 2023 beschlossen.
Wer in diesem Jahr in Rente geht, hat einen Besteuerungsanteil von 83,5 Prozent der Rente. Das heißt im Umkehrschluss: Der Rentenfreibetrag liegt bei 16,5 Prozent – dieser bleibt steuerfrei. Das bedeutet aber nicht, dass für die 83,5 Prozent auf jeden Fall Steuern gezahlt werden müssen. Denn das hängt auch noch von möglicherweise absetzbaren Ausgaben ab. Wichtig: Der persönliche Rentenfreibetrag wird als Summe erst im zweiten Rentenjahr festgeschrieben, also für die erste volle Jahresbruttorente. Dieser Freibetrag bleibt dann lebenslang unverändert – auch wenn sich die Rente durch eine Rentenanpassung erhöht, erklärt der VLH.
■ Beispielrechnung zur Rentenbesteuerung
Der Verband rechnet ein Beispiel durch: Ein Rentner bezog ab dem 1. August 2023 eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 1000 Euro. Zum 1. Juli 2024 stieg diese wegen der regelmäßigen Rentenerhöhung um 20 Euro auf 1020 Euro, und zum 1. Juli 2025 erhöht sie sich um weitere 20 Euro auf dann 1040 Euro im Monat.
Sein steuerpflichtiger Rentenanteil beträgt 82,5 Prozent. Der steuerfreie Teil seiner Rente wurde im Jahr 2024 verbindlich festgeschrieben. Und zwar wie folgt: 2024 hat er insgesamt 12 120 Euro an Rentenleistungen bezogen (6 x 1000 Euro und 6 x 1020 Euro). Daraus ergibt sich ein zu versteuernder Anteil von 9999 Euro (82,5 Prozent von 12 120 Euro). Somit beträgt der steuerfreie Anteil 2121 Euro (17,5 Prozent von 12 120 Euro) – und dieser gilt lebenslang.
Für 2025 lautet die Rechnung dann wie folgt: Der Rentner erhält Rentenleistungen von 12 360 Euro (6 mal 1020 Euro und 6 mal 1040 Euro). Damit liegt er über dem Grundfreibetrag von 12 096 Euro. Eine Steuererklärung muss er dennoch nicht abgeben, denn es wird ja noch sein Rentenfreibetrag von 2121 Euro abgezogen. Somit ergibt sich ein Wert von 10 239 Euro (12 360 Euro minus 2121 Euro), und der liegt unterhalb des Grundfreibetrags.
■ Steuerabzug auch für Rentner möglich
Kommen zu dem Beispiel einer jährlichen Rentenleistung von 12 360 Euro jedoch weitere Einkünfte hinzu, ergibt sich recht schnell die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Erhält der Rentner etwa zusätzlich monatlich 250 Euro aus einer betrieblichen Altersvorsorge, beträgt der steuerpflichtige Gesamtbetrag aller Einkünfte 13239 Euro (10239 Euro plus 3000 Euro). Der geringe Werbungskostenpauschbetrag für Rentner von 102 Euro ist hier der Einfachheit halber nicht abgezogen, er ändert auch nichts am Ergebnis. Denn in jedem Fall ist der Grundfreibetrag überschritten, und der Rentner muss eine Steuererklärung abgeben.
Das heißt aber noch lange nicht, dass er am Ende auch tatsächlich Steuern zahlen muss. Denn Rentner können auf jeden Fall Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und unter Umständen auch noch andere Ausgaben steuerlich geltend machen, zum Beispiel außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerkosten, so der Lohnsteuerhilfeverein. Diese können sich steuermindernd auswirken.
■ So wirkt sich der Abzug aus
Um bei dem Beispielrentner mit einem steuerpflichtigen Gesamtbetrag aller Einkünfte von 13 239 Euro zu bleiben: Er muss zwar eine Steuererklärung abgeben, macht darin aber außergewöhnliche Belastungen geltend. Angenommen das Finanzamt erkennt nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung Ausgaben in Höhe von 1500 Euro an – damit läge das steuerpflichtige Einkommen nur noch bei 11 739 Euro (13 239 Euro minus 1500 Euro) und somit unterhalb des Grundfreibetrags von 12 096 Euro. Folge: Der Rentner muss nichts zahlen.