LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Martin P.: „Ich habe für meine Immobilie Erhaltungsaufwand in Höhe von ca. 10 000 Euro als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht und dabei auf fünf Jahre gleichmäßig verteilt. Wenn ich diese Immobilie nun meinem Kind übergebe, kann es dann diese Werbungskosten für seine Steuer übernehmen?“

Wer bekommt den Steuervorteil?

Es ist davon auszugehen, dass Sie vermutlich gemäß § 82b EStDV Erhaltungsaufwand auf 5 Jahre verteilt haben.

Wird das Gebäude während des Verteilungszeitraums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als Werbungskosten abzusetzen.

Wird das Gebäude hingegen verschenkt oder vererbt, kann der Rechtsnachfolger den Erhaltungsaufwand noch in dem von seinem Rechtsvorgänger gewählten restlichen Verteilungszeitraum geltend machen. Dabei ist der Teil des Erhaltungsaufwands, der auf den Veranlagungszeitraum des Eigentumswechsels entfällt, entsprechend der Besitzdauer auf den Rechtsvorgänger und den Rechtsnachfolger aufzuteilen.

Folglich kann Ihr Kind im Fall der Schenkung die noch nicht geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Sollten Sie hingegen die Immobilie an Ihr Kind veräußern, können Sie selbst die noch nicht geltend gemachten Werbungskosten im Jahr des Verkaufs geltend machen.

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