RECHT

Gilt die Betriebsfeier als Arbeitszeit?

von Redaktion

Feiern auf Einladung des Arbeitgebers gelten nicht als Arbeitszeit, wenn die Teilnahme freiwillig ist.

Ob Firmenjubiläum, Sommerfest oder Teambuilding beim Grillfest: Arbeitgeber setzen besonders im Sommer gerne Betriebsausflüge oder -feiern an. Die Zeiten überschneiden sich aber längst nicht immer mit den regulären Arbeitszeiten. Bleibt die Frage: Bekommen Beschäftigte die Zeit als Arbeitszeit vergütet?

„Wenn es sich um eine Veranstaltung handelt, die freiwillig ist und außerhalb der Arbeitszeit liegt, wird die Zeit in der Regel nicht vergütet“, erklärt Jakob T. Lange, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Heißt zum Beispiel: Hat der Arbeitgeber zum abendlichen Sommerfest geladen, ohne direkte Anweisung, dass Beschäftigte da zu sein haben, gilt die Teilnahme auch nicht als Arbeitszeit.

Anders sieht es aus, wenn die Veranstaltung während der Kernarbeitszeit stattfindet. Dann muss der Arbeitgeber die Zeit regelmäßig vergüten – unabhängig davon, ob die Teilnahme freiwillig oder verpflichtend ist. Wer an einer freiwilligen Veranstaltung nicht teilnimmt, muss in der Zeit aber arbeiten – und hat keinen Anspruch, etwa früher nach Hause zu gehen.

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