RECHT

Wolke ist keine Unterschrift

von Redaktion

Wenn die Unterschrift eines Erblassers nur eine Zeichnung ist, kann das Testament formnichtig sein. Das gilt auch dann, wenn die Urheberschaft anderweitig festgestellt werden kann. Auf einen entsprechenden Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München (33 Wx 289/24e), verweist der Deutsche Anwaltverein.

Der Fall: Ein Mann setzt zusammen mit seiner Ehefrau ein Schriftstück auf, bei dem es sich um ein gemeinschaftliches Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung handeln soll. Das Schriftstück wird von der Ehefrau eigenhändig geschrieben und unterschrieben. Anstelle der Unterschrift des Mannes gibt es am Ende des Textes aber lediglich eine „wolkenförmige Linie“. Nach dem Tod des Ehemannes möchte die Ehefrau einen Erbschein beantragen. Den lehnt das Nachlassgericht aber ab, da das Testament mangels Unterschrift des Erblassers nichtig sei.

Das Urteil: Zu Recht, so die Entscheidung des OLG München. Es handele sich bei der Zeichnung nicht um eine Unterschrift des Erblassers. Eine Unterschrift setze ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift voraus. Das Gebilde müsse nicht lesbar sein. Es müsse sich aber um einen individuellen Schriftzug handeln, der charakteristische Merkmale aufweist und dem noch Andeutungen von Buchstaben entnommen werden können. Nicht ausreichend sei jedoch eine reine Wellenlinie oder eine Unterzeichnung mit drei Kreuzen.

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