Urlaub vom Minijob

von Redaktion

Ein Recht auf Urlaub haben auch diejenigen, die unregelmäßig oder nur tageweise arbeiten © alex wolf, panthermedia

Wie viel Urlaub steht Minijobbern zu?

Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Bei einer Sechs-Tage-Woche sind das 24 Urlaubstage im Jahr, und bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstage jährlich – vier Wochen also. Gilt für den Betrieb ein Tarifvertrag, der mehr Urlaub vorsieht, so steht der auch den Minijobbenden dort zu. Entscheidend ist nicht die Zahl der Stunden, sondern die Anzahl der Arbeitstage pro Woche.

Besteht Urlaubsanspruch auch dann, wenn ausschließlich am Wochenende gejobbt wird?

Auch wer nur am Wochenende arbeitet, der hat Anspruch auf Urlaub. Entscheidend ist, an wie vielen Tagen pro Woche gearbeitet wird. Wird zum Beispiel regelmäßig samstags und sonntags im Service eines Restaurants gearbeitet, so besteht ein Mindestanspruch von (vier Wochen x zwei Arbeitstage) acht Tagen Urlaub.

Und wie wird bei unregelmäßigen Arbeitstagen gerechnet?

Arbeiten Minijobber unterschiedlich oft in der Woche, so wird der Urlaubsanspruch anhand der tatsächlichen Arbeitstage pro Jahr berechnet. Rechnung: Urlaubsanspruch pro Jahr x Anzahl der individuellen Arbeitstage pro Jahr: 260 (bei einer Fünf-Tage-Woche) beziehungsweise 312 (bei einer Sechs-Tage-Woche). Verbleibt bei der Berechnung ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, so wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet.

Was gilt bei Beginn oder Ende der Beschäftigung mitten im Jahr?

Beginnt oder endet der Minijob während eines laufenden Jahres, so beträgt der Urlaubsanspruch anteilig 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Beschäftigung.

Ist nicht genommener Urlaub auszuzahlen?

Kann Urlaub nicht in Anspruch genommen werden, so stellt sich oft die Frage, ob er ausbezahlt werden kann. Jedoch ist eine Abgeltung des Urlaubs während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses im Bundesurlaubsgesetz nicht vorgesehen. Der Urlaub sollte im laufenden Kalenderjahr in Anspruch genommen werden, weil er zu Erholung dient. Eine Abgeltung erfüllt das nicht. Anders ist es, wenn das Arbeitsverhältnis unerwartet endet. Können dann Urlaubstage nicht mehr in Anspruch genommen werden, so müssen Arbeitgeber diesen entsprechend abgelten.

Was passiert bei Krankheit während des Urlaubs?

Erkrankt ein Minijobber während des Urlaubs, so muss er den Arbeitgeber unverzüglich mit einer ärztlichen Bescheinigung über diesen Umstand informieren. Dann gehen die Urlaubstage nicht verloren. Die Tage der Arbeitsunfähigkeit werden später als Urlaubstage wieder gutgeschrieben.

Wie wird das Urlaubsentgelt im Minijob berechnet?

Die Höhe des Urlaubsentgelts richtet sich nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Zahlungen für Überstunden werden nicht berücksichtigt.

Darf der Arbeitgeber den Urlaubszeitraum festlegen?

Im Grundsatz dürfen auch Minijobber ihren Urlaub selbst planen. In Ausnahmefällen – wie zum Beispiel bei Betriebsferien – kann der Arbeitgeber festlegen, wann Urlaub genommen werden muss. Aber auch dabei muss ein Teil des Jahresurlaubs frei planbar bleiben.

Was ist mit nicht genommenem Urlaub?

Urlaub sollte im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ins nächste Jahr ist nur möglich, wenn beispielsweise dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorliegen. Nicht in Anspruch genommener Urlaub verfällt zum 31. März des Folgejahres.

Gibt es Anspruch auf Urlaubsgeld?

Auf Urlaubsgeld gibt es keinen gesetzlichen Anspruch. Das ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers – oder Teil einer tariflichen Regelung.

Was passiert, wenn durch die Zahlung von Urlaubsgeld die Verdienstgrenze überschritten wird?

Wird die durchschnittliche monatliche Verdienstgrenze von 556 Euro mit dem Urlaubsgeld überschritten, so wird der Minijob sozialversicherungspflichtig. Arbeitgeber können das „umgehen“, indem sie ein vereinbartes oder geplantes Urlaubsgeld in die vorausschauende Ermittlung der Verdienstgrenze mit einbeziehen.

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