Arzt darf von Patienten erben

von Redaktion

Die Rabatte waren oft irreführend. © MANAN VATSYAYANA, afp

Wenn ein Arzt von einem Patienten ein Grundstück erbt, ist diese Zuwendung nicht deshalb unwirksam, weil sie gegen die Berufsordnung für Ärzte verstößt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Im konkreten Fall hatte ein Mann seinem Hausarzt im Gegenzug für ärztliche Leistungen nach seinem Tod ein Grundstück überlassen. Der Insolvenzverwalter des Arztes will das nun in die Insolvenzmasse nehmen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte das Vermächtnis zuletzt allerdings für unwirksam erklärt und die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen. Der Grund: In der Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer Westfalen-Lippe steht, dass Ärzte keine Geschenke oder andere Vorteile fordern oder annehmen dürfen, wenn dadurch der Eindruck entsteht, dass ihre ärztliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Da der Arzt gegen dieses Verbot verstoßen habe, sei die Zuwendung unwirksam, so die Einschätzung des OLG.

Der BGH sah das anders. Durch eine Unwirksamkeit des Vermächtnisses würde die im Grundgesetz geschützte sogenannte Testierfreiheit des Patienten eingeschränkt, so das Gericht. Danach darf grundsätzlich auch im Falle seines Todes jeder selbst entscheiden, was mit dem eigenen Eigentum passiert. Für eine Beschränkung dieser Freiheit fehle die gesetzliche Grundlage. Das dürfe nicht einem Berufsverband überlassen werden, so der Senat (Az. IV ZR 93/24). Das Verfahren ist damit aber nicht zu Ende. Die Karlsruher Richter hoben das Urteil des OLG auf und verwiesen die Sache nach Hamm zurück. Dort soll jetzt unter anderem geprüft werden, ob die Vereinbarung aus dem Erbvertrag gegen die guten Sitten verstößt – das wäre rechtswidrig.

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