Auch mit Nebenjob gilt: Die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Wird ein Arbeitnehmer durch die Zweittätigkeit zu sehr strapaziert, darf der Hauptarbeitgeber eine einmal erteilte Genehmigung für den Job zurückziehen. © Sebastian Gollnow, dpa
Viele Menschen gehen einem Zweitjob nach, weil sie sich zum regulären Gehalt etwas hinzuverdienen müssen. Grundsätzlich spricht arbeitsrechtlich erst mal nichts dagegen.
Muss der Hauptarbeitgeber einem Nebenjob zustimmen?
Gesetzliche Regelungen zur Frage, ob und in welchem Umfang neben dem Arbeitsverhältnis gejobbt werden darf, gibt es nicht. Das Recht auf Nebentätigkeit kann aber durch Arbeits- oder Tarifvertrag eingeschränkt werden. Deswegen sollte vor der Aufnahme eines Zweitjobs ein Blick in den Arbeitsvertrag geworfen werden. Eine typische Klausel: „Die Aufnahme einer Nebentätigkeit bedarf der schriftlichen Einwilligung des Arbeitgebers. Diese wird erteilt, wenn berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden.“ Das bedeutet, dass die Personalabteilung oder der Chef vorher über den Nebenjob zu informieren sind. Verboten werden darf er aber nur im Ausnahmefall. Ansonsten muss die Zustimmung erteilt werden. Ein generelles Verbot ist unzulässig. Auch die Formulierung „Eine Nebentätigkeit darf nur dann ausgeübt werden, wenn sie vom Arbeitgeber vorher genehmigt wurde“ verstößt gegen die freie Berufswahl. Steht im Arbeitsvertrag, dass der Arbeitgeber einen Nebenjob genehmigen muss, so darf allerdings nicht ohne diese Genehmigung nebenher gejobbt werden. Das gilt auch für eine etwaige „Anzeigepflicht“, die sich Arbeitgeber oft unterschreiben lassen. Zwar kann der Arbeitgeber verlangen, die ganze Arbeitskraft seinem Betrieb zur Verfügung zu stellen. Das gilt aber im Grunde nur für die vereinbarten Arbeitszeiten.
Und wenn ich einfach nichts sage?
Steht im Arbeitsvertrag, dass eine Nebentätigkeit vom Hauptarbeitgeber abgesegnet werden muss, so droht eine Abmahnung, wenn das nicht eingehalten wird. Denn damit würde gegen eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag verstoßen. Eine Abmahnung wäre sogar dann zulässig, wenn der Chef die Nebentätigkeit hätte genehmigen müssen. Zu dem Thema hatte bereits das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden: Ein bei einer Zeitung angestellter Redakteur veröffentlichte einen Artikel ohne Einwilligung des eigenen Verlages in einer anderen Zeitung. Der Tarifvertrag regelte hier, dass es „zur anderweitigen Verarbeitung, Verwertung und Weitergabe der während der Tätigkeit für den Verlag bekannt gewordenen Nachricht der schriftlichen Einwilligung des Verlags“ bedürfe. Daran hätte sich der Angestellte halten müssen (BAG, 9 AZR 413/19).
Kann der Chef eine einmal erteilte Genehmigung wieder kassieren?
Hat ein Arbeitgeber eine Nebentätigkeit genehmigt, so darf er die Genehmigung zurückrufen, wenn der Arbeitnehmer durch den Nebenjob zu sehr beansprucht wird und oft übermüdet zur Arbeit erscheint. Ein Kompromiss könnte sein, den Nebenjob mit weniger Stunden auszuüben.
Wie ist die Arbeitszeit geregelt?
Grundsätzlich darf laut Arbeitszeitgesetz in der Woche insgesamt nicht mehr als 48 Stunden gearbeitet werden – pro Tag nicht mehr als zehn Stunden. Auch sind Ruhezeiten zu beachten. Zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens elf Stunden liegen. Und auch während eines Erholungsurlaubes darf keine Nebentätigkeit ausgeübt werden, die den Erholungszweck beeinträchtigt. Das Gleiche gilt für Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit.
Lohnt ein Zweitjob überhaupt?
Ob sich ein Nebenjob lohnt, hängt davon ab, wie viel mehr Geld dazuverdient wird und welche Steuern und Abgaben anfallen. Wer auch im Nebenjob als Arbeitnehmer angestellt ist (also mit einem Arbeitsvertrag), der hat zusätzliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Meist wird die Nebentätigkeit mit der Steuerklasse VI besteuert. Das bedeutet: hohe Abgaben, die gegebenenfalls mit der Einkommensteuererklärung zumindest teilweise zurückgeholt werden können. Von einem „Minijob“ gehen weder Lohnsteuer noch Beiträge für die Arbeitslosen- und für die gesetzliche Kranken- sowie Pflegeversicherung ab. Das Bruttogehalt geht quasi netto aufs Konto, solange nicht mehr als 556 Euro (Verdienstobergrenze für Minijobs) monatlich verdient und Beiträge zur Rentenversicherung nicht abgeführt werden. Bei einem Verdienst von mehr 556 Euro im Monat geht es dann um einen sogenannten Midijob (mit besonderen Regeln in einer „Gleitzone“) – oder eben um einen „normalen“ Job mit voller Steuer- und Sozialversicherungspflicht.
Gilt der Mindestlohn?
Der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von aktuell 12,82 Euro pro Stunde gilt auch für Nebenjobs; ebenso gibt es Urlaubsanspruch.