Eine Praxis muss genehmigt werden. © PantherMedia
Einen Wohnraum einfach für gewerbliche Zwecke nutzen? So einfach geht das nicht. Was es dazu braucht, ist eine Nutzungsänderung. Und die muss bei der zuständigen Baubehörde beantragt werden. Das musste jüngst eine Frau feststellen, die im Erdgeschoss ihres Zweifamilienhauses eine Praxis für Naturheilverfahren eröffnete. Nachdem ihr das Landratsamt aufgrund der fehlenden Genehmigung eine Nutzungsuntersagung der Praxis angedroht hatte, beantragte die Antragstellerin die Nutzungsänderung – ohne Erfolg. Der Antrag wurde abgelehnt. Diese Entscheidung ließ die Frau gerichtlich prüfen – und zog abermals den Kürzeren. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte klar, dass die Nutzung einer Wohnung als Praxis eine Zweckänderung darstellt, die eine Baugenehmigung erfordert.