Unfälle im Betrieb

von Redaktion

Erste Hilfe ist Pflicht für jeden Bürger – das gilt auch in der Arbeit. Helfer sind vom Gesetzgeber besonders geschützt. © IMAGO

Selbst bei Bürojobs kann es zu Unfällen kommen. Arbeitgeber sind deshalb gesetzlich dazu verpflichtet, Maßnahmen für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung von Beschäftigten zu treffen, die einen Unfall oder einen medizinischen Notfall erleiden. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) konkretisiert diese Pflicht. So müssen Unternehmer unter anderem dafür sorgen, dass nach einem Zwischenfall sofort Erste Hilfe geleistet werden kann und eine ärztliche Versorgung veranlasst wird. Auch müssen Verletzte „sachkundig transportiert“ werden können.

Bei Betrieben und Einrichtungen mit mehr als 20 Arbeitnehmern müssen in Verwaltung und Handel fünf Prozent der anwesenden Beschäftigten eine Fortbildung in Erster Hilfe erhalten haben. In allen anderen Branchen müssen zehn Prozent der präsenten Beschäftigten Ersthelfer sein. Aber welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer?

Was ist, wenn einem Ersthelfer im Rahmen der Hilfeleistung etwas passiert?

Alle Personen, die bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser Schutz umfasst nicht nur die Ersthelfer, die sich in den Unternehmen hierfür zur Verfügung gestellt haben, sondern alle helfenden Personen. (Not-)Helfende sind also auch abgesichert, wenn sie als Privatperson spontan tätig werden. Erste Hilfe leisten bedeutet häufig nicht nur, jemanden beim Verbinden einer blutenden Wunde zu unterstützen. Sie kann auch in Gefahrenlagen („gemeiner Gefahr“) notwendig sein, die den Ersthelfer selbst einer unmittelbaren Gefahr aussetzt. Dabei kann es sich um Unglücksfälle in Betrieben handeln (wie zum Beispiel einem Brand) oder im Straßenverkehr. Der sachliche Zusammenhang zwischen Hilfeleistung und Unglücksfall besteht auch, wenn die Handlung darauf abzielt, den Unglücksfall zu verhindern – also wenn die Gefahr unmittelbar bevorsteht.

Was gilt beim Transport von Verletzten mit einem Dienst- oder Privat-Kfz?

Der sachkundige Transport von Verletzten kann bei leicht erscheinenden Verletzungen von Unternehmensseite per Taxi oder Pkw durchgeführt werden. Ordnet der Vorgesetzte einen Mitarbeiter zur Begleitung beziehungsweise zum Krankentransport eines oder einer Verletzten ab, so führt diese Person einen im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses erteilten Auftrag aus. Somit besteht für diese Begleit-/Transport-Tätigkeit einschließlich der Rückkehr in den Betrieb Unfallversicherungsschutz.

Welche Ansprüche haben Ersthelfer bei einem Schaden?

Je nach Gegebenheiten kann der Ersthelfer Schadenersatzansprüche (für Körper- oder Sachschäden) nicht nur beim Verletzten, sondern auch beim Unfallversicherungsträger geltend machen. Bei einer Erste-Hilfe-Leistung im Betrieb beziehungsweise auf dem Weg zur oder von der Arbeit, kann eine Entschädigung von dem Verletzten verlangt werden. Die Körperschäden sind über den Unfallversicherungsträger abgedeckt, der für den Hilfsbedürftigen „zuständig“ ist. Sachschäden (zum Beispiel Schäden an der Kleidung des Ersthelfers) oder an seinem zur Sicherung der Unfallstelle abgestellten Kfz können gegenüber dem verpflichteten Unternehmen geltend gemacht werden. Wird Erste Hilfe in der Freizeit geleistet, so besteht Versicherungsschutz über den Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

Was ist, wenn dem Ersthelfer Fehler unterlaufen?

Zunächst ist zu beachten, dass das Strafgesetzbuch denjenigen mit Strafe bedroht, der bei einem Notfall nicht unverzüglich Hilfe leistet, „die erforderlich und nach den Umständen zuzumuten ist“. Grundsätzlich können Ersthelfer weder zum Schadensersatz für die Beschädigung von Sachen (zum Beispiel der Kleidung von Verletzten) noch für eine ungewollt zugefügte Körperverletzung (zum Beispiel Rippenbruch bei Herzdruckmassage) haftbar gemacht werden. Nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln (selbst einfachste Überlegungen wurden nicht angestellt) oder bei einer bewusst hervorgerufenen Schädigung der hilfebedürftigen Person kann Schadenersatz gefordert werden.

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