RECHT

Finanzamt muss eindeutig mahnen

von Redaktion

Wird die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verpasst, können Finanzämter einen Verspätungszuschlag verhängen. Das kann aber voraussetzen, dass die Behörde den Steuerzahler unter Ansetzung einer angemessenen Frist eindeutig über die Abgabepflicht informiert hat. Das zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt (Az.: 2 K 628/22). In dem Fall versäumte ein Ehepaar die Abgabe, obwohl es dazu verpflichtet gewesen wäre, weil es eine Vorsorgepauschale schon beim unterjährigen Lohnabzug zu hoch angesetzt hatte. Das Finanzamt sandte dem Paar zwar ein Schreiben zu, darin stand aber lediglich der Hinweis „Sofern eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, reichen Sie bitte die Steuererklärung(en) […] ein“. Das Ehepaar deutete das eher als Erinnerung denn als formelle Aufforderung und wurde nicht aktiv. Daraufhin schätzte das Finanzamt die Steuer und forderte zusätzlich einen Verspätungszuschlag, wogegen das Paar Einspruch einlegte. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt gab dem Paar später Recht. Ein bloßer Hinweis ohne klare Aufforderung reiche in diesem Fall nicht aus, einen Verspätungszuschlag zu verhängen. Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler: „Dieses Urteil hilft Steuerzahlern, die nicht absichtlich ihre Steuererklärung zu spät einreichen, sondern schlichtweg nicht wussten, dass sie dazu verpflichtet sind.“

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