Werner K.:„Die Mehrheit unserer Erbengemeinschaft möchte den Verkauf der ererbten Immobilie einem Makler anvertrauen. Soweit uns bekannt ist, müssen Erbengemeinschaften bei größeren Ausgaben einstimmig entscheiden. Darf
die Mehrheit dennoch einen Makler beauftragen, und muss sich die Minderheit an den Kosten beteiligen?“
Verkauf in der Erbengemeinschaft
Bei einer Erbengemeinschaft sieht das Gesetz vor, dass Maßnahmen der laufenden Verwaltung mit Mehrheit entschieden werden können. Alles, was mit einem geplanten Verkauf zu tun hat, ist aber keine Verwaltungsmaßnahme, weshalb hier in der Tat Einstimmigkeit erforderlich ist. Die Mehrheit darf zwar einen Makler beauftragen, aber die Minderheit muss sich an den Kosten nicht beteiligen. In der Praxis gibt es meist ein noch viel größeres Problem: Selbst wenn ein Käufer zu einem sehr guten Kaufpreis gefunden wird, ist kein Mitglied der Erbengemeinschaft gezwungen, dem geplanten Verkauf zuzustimmen. Jeder, und sei sein Anteil noch so klein, kann deshalb einen freihändigen Verkauf blockieren. Dann hilft nur der Antrag auf Teilungsversteigerung, um eine solche Blockade zu überwinden.
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