Bank-Briefe zu Negativzinsen

von Redaktion

Wer in der Niedrigzinsphase sogenannte Negativzinsen gezahlt hat, könnte bald Post von seinem Kreditinstitut bekommen. Die Banken müssen betroffene Kunden darüber informieren, wie die entsprechenden Geschäftsbedingungen geändert worden sind, hat das Oberlandesgericht Frankfurt unanfechtbar entschieden. Das Urteil gegen eine deutsche Geschäftsbank geht auf das höchstrichterliche Verbot von Negativzinsen auf Spar- und Tagesgeldkonten zurück, das der Bundesgerichtshof im Februar ausgesprochen hat. Die bloße Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder das Einstellen der Information auf der Online-Banking-Seite reichten nicht aus, hat das OLG Frankfurt auf Klage von Verbraucherschützern entschieden (Az.: 3 U 286/22).

Kunden müssen beispielsweise per Brief oder E-Mail über die Unwirksamkeit der geänderten Klausel informiert werden. Ausdrücklich will das Gericht ältere Kunden schützen, die möglicherweise im Online-Banking nicht versiert genug sein könnten. Eine automatische Rückzahlung der unrechtmäßig erhobenen Entgelte sollte es nach dem BGH-Urteil (Az. XI ZR 61/23 u.a.) aber nicht geben. Vielmehr müssen die Kunden individuell ihre Ansprüche gegen ihre Bank geltend machen.

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