Erbe droht Zwangsgeld

von Redaktion

Wer eng mit einem Verstorbenen verwandt war, dem kann von dessen Nachlass ein Pflichtteil zustehen – und zwar selbst dann, wenn das Testament eigentlich andere Erben vorsieht. Um den Anspruch zuverlässig ermitteln zu können, benötigen Pflichtteilsberechtigte Auskünfte über das Vermögen des Verstorbenen. Dafür können sie ein sogenanntes Nachlassverzeichnis von den Erben einfordern. Kommen diese ihrer Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann ein Gericht Zwangsmaßnahmen anordnen. Aber was ist, wenn die Erben an einer Verzögerung gar nicht schuld sind, sie vielmehr von anderen zu verantworten ist? Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az. 3 W 21/25) weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins hin. In dem Fall hatte der Erbe auf Wunsch des Pflichtteilsberechtigten einen Notar mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt. Als dieser das Verzeichnis nicht in angemessener Zeit fertigstellte, verhängte ein Gericht auf Antrag des Pflichtteilsberechtigten ein Zwangsgeld gegen den Erben. Dieser wehrte sich erfolglos dagegen. Das Oberlandesgericht bestätigte die Festsetzung des Zwangsgelds.DPA

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