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von Redaktion

Der Konsum von Cannabis ist nicht mehr illegal. Dennoch kann man sich gegen Rauchschwaden vom Nachbarbalkon wehren. © dpa

Alois D.:„Wir sind Eigentümer einer Wohnung im 1. Stock eines Mehrfamilienhauses. Unser Mitbewohner im Erdgeschoss unter uns (ein Mieter) raucht ab 6:30 Uhr früh bis oft spät in die Nacht Cannabis. Da die Eigentümergemeinschaft nichts dagegen unternehmen möchte, benutzen wir zeitweise einen Ventilator auf unserem Balkon, damit der Rauch wenigstens nicht in unser Wohnzimmer zieht. Dies hat vermutlich den Nachbarn gestört, sodass er mit einer Drohne unseren Balkon sowie unsere Wohnung mehrmals gefilmt hat. Wie können wir uns wehren?“

Der Nachbar raucht Cannabis

Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis in Deutschland teillegalisiert – der Konsum ist in Wohnungen erlaubt, sofern keine unzumutbare Belästigung Dritter erfolgt. Dringt der Rauch aber regelmäßig und intensiv in Ihre Wohnung – etwa früh morgens oder spät abends – liegt meist eine solche wesentliche Beeinträchtigung vor.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Wohneigentümergesetz (WEG) darf jeder sein Eigentum nur so nutzen, dass andere nicht unzulässig beeinträchtigt werden. Als betroffener Eigentümer haben Sie daher einen Anspruch gegen den vermietenden Wohnungseigentümer, nicht direkt gegen den Mieter. Führen Sie ein Geruchsprotokoll und wenden Sie sich schriftlich an den Eigentümer – unter Verweis auf § 14 WEG. Fordern Sie ihn auf, gegen den störenden Mieter vorzugehen (zum Beispiel mit einer Abmahnung), und kündigen Sie gegebenenfalls rechtliche Schritte an. Auch der Verwalter der Eigentümergemeinschaft ist verpflichtet einzugreifen – selbst wenn andere Eigentümer sich nicht betroffen fühlen. Bleibt der Eigentümer untätig, können Sie eine Unterlassungsklage (§ 1004 BGB i.V.m. § 14 WEG) anstrengen.

Das Filmen Ihrer Wohnung oder Ihres Balkons mit einer Drohne verletzt Ihr Persönlichkeitsrecht und ist ohne Ihre Einwilligung in der Regel rechtswidrig – und oft sogar strafbar (§ 201a Strafgesetzbuch). Sichern Sie Beweise und sprechen Sie auch darüber mit dem Eigentümer der Mietwohnung. Als letztes Mittel bleibt eine Anzeige, Unterlassungsklage oder auch die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs.

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