Scheidung und die Steuer

von Redaktion

Nach einer Trennung ändert sich so einiges. Auch bei den Freibeträgen, Rentenansprüchen und Ehegattensplitting. © Patrick Pleul, dpa

Um die 130 000 Ehen wurden im vergangenen Jahr geschieden. Das hat Folgen, auch finanzieller Art, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Hier die wichtigsten Punkte aus steuerlicher Sicht.

■ Scheidungskosten

Kosten im Zusammenhang mit einer Scheidung können nicht steuerlich geltend gemacht werden. Bis 2012 war es möglich, zum Beispiel die Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastung abzusetzen, heute geht das nicht mehr. Das hat das höchste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof in München, eindeutig erklärt (BFH VI R 9/16).

■ Zugewinnausgleich

Bei einer Scheidung ohne anderslautenden Ehevertrag wird der Zugewinn ausgeglichen. Das ist der Betrag, um den das Vermögen eines Ehepartners das Anfangsvermögen übersteigt. Verluste werden nicht berücksichtigt. Der Ausgleich sorgt dafür, dass beide am Ende gleich viel Zugewinn haben. Dieser ist für beide steuerfrei, so der VLH. Aber: Erfolgt der Zugewinnausgleich über eine Immobilie und wird diese an eine dritte Person verkauft oder dem Ex-Partner übertragen, hängt es vom Zeitpunkt des Verkaufs oder der Übertragung ab, ob der mögliche Gewinn versteuert werden muss.

■ Versorgungsausgleich

Beim Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften hälftig aufgeteilt. Bei kurzen Ehen von weniger als drei Jahren und geringfügigen Anrechten wird der Versorgungsausgleich nicht automatisch durchgeführt, kann aber beantragt werden. Für die Besteuerung ist der Versorgungsausgleich in der Regel erst bei der Auszahlung von Bedeutung. Anders verhält es sich, wenn Zahlungen vorgenommen werden, um eine Kürzung der eigenen Versorgungsansprüche durch Übertragung zu vermeiden. In diesen Fällen empfiehlt der VLH eine steuerliche Beratung.

■ Realsplitting

Dank des Realsplittings können geschiedene oder getrenntlebende Eheleute Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen – und zwar bis zu 13 805 Euro jährlich als Sonderausgaben. Der Betrag kann sich zudem um Krankenversicherungsbeiträge erhöhen. Der Sonderausgabenabzug der oder des Zahlenden muss jährlich in der Steuererklärung angegeben werden, wenn man den Steuervorteil nutzen will. Die Anlage U für die Erfassung von Unterhaltsleistungen muss jedoch nicht jedes Mal neu eingereicht werden, wenn die sogenannte Fortläufigkeit korrekt angegeben ist und nicht widerrufen wird. Dann profitiert der zahlende Part durch eine gegebenenfalls niedrigere Steuerlast. Hingegen muss der empfangende Part, der dem Realsplitting zustimmen muss, den Unterhalt als sonstige Einkünfte angeben und dadurch unter Umständen eine höhere Steuerlast tragen.

■ Steuerklassen

Verheiratete Paare können ab dem Jahr der Hochzeit zusammenveranlagt werden. Das heißt: Sie geben eine gemeinsame Steuererklärung ab und profitieren vom Ehegattensplitting. Den Splittingtarif können Paare aber nur nutzen, wenn sie mindestens an einem Tag des betreffenden Jahres zusammengelebt haben. Ist das nicht der Fall, zum Beispiel im Jahr nach der endgültigen Trennung, werden beide einzeln veranlagt. Ist das Ex-Paar kinderlos, kommen beide in die Steuerklasse I. Hat das getrennte Paar Kinder, kommt es unter anderem darauf an, in wessen Haushalt der Nachwuchs gemeldet ist. Denn die- oder derjenige kommt unter Umständen in die Steuerklasse II für Alleinerziehende, erklären die Steuerexperten.

■ Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag beträgt aktuell 6672 Euro pro Kind und Jahr und wird auf beide Elternteile jeweils zur Hälfte aufgeteilt. Hinzu kommt der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) in Höhe von 2928 Euro pro Kind und Jahr. Dadurch ergeben sich für Eltern insgesamt steuermindernde 9600 Euro bei der Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2025, sofern dieser Steuervorteil höher ausfällt als das Kindergeld. Nach einer Trennung werden bei beiden Elternteilen der Kinderfreibetrag und der BEA-Freibetrag zur Hälfte steuerlich berücksichtigt – ungeachtet davon, bei wem das Kind lebt. Allerdings kann der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, die Übertragung des BEA-Freibetrags beantragen. Der andere Elternteil kann jedoch widersprechen, wenn er ebenfalls Betreuungskosten trägt. Kommt ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 Prozent nach, dann werden dem betreuenden Elternteil die kompletten Freibeträge angerechnet.

Artikel 6 von 6