Georg T.:„Mein Bruder (unverheiratet und kinderlos), hat vor zehn Jahren per Erbvertrag einer Nichte sein ganzes Vermögen vermacht. Jetzt möchte er meinem Sohn per Testament ein Legat (wertvolles Bild und Uhr) vererben. Meine Frage: gilt das Testament oder hebelt der Erbvertrag das Testament aus?“
Sticht das Testament den Vertrag?
Ihr Bruder ist als Erblasser im Erbvertrag mit seiner Nichte, der für seine Wirksamkeit notariell zu beurkunden war, grundsätzlich an sogenannte vertragsmäßige Verfügungen gebunden und kann diese nicht mehr später einseitig durch Testament ändern oder widerrufen; vertragsmäßige Verfügungen können sich nur auf Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen beziehen. Ob die Vertragspartner eine solche vertragsgemäße Verfügung und damit eine Bindungswirkung wollten, ist im Erbvertrag entweder ausdrücklich festgelegt oder im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln.
Eventuell hat sich Ihr Bruder in dem Vertrag auch ein Rücktrittsrecht vorbehalten, sodass er nach erfolgtem Rücktritt, den er gegenüber der Nichte zu erklären hat, seine Erbfolge wieder gänzlich neu regeln kann. Es wird also auf den Wortlaut und die Regelungen des Vertrages ankommen, ob Ihr Bruder das Vermächtnis für Ihren Sohn in einem Testament jetzt noch regeln kann.
Wenn nicht, wäre daran zu denken, dass er mit der Nichte ins Gespräch geht und diese dem Vermächtnis im Rahmen einer Ergänzung zum Erbvertrag zustimmt. Oder Ihr Bruder schenkt die beiden Dinge Ihrem Sohn noch zu Lebzeiten. Zwar regelt das Gesetz, dass Geschenke, die der Erblasser in der Absicht macht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, vom Beschenkten an den Vertragserben herauszugeben sind.
Davon ausgenommen sind Schenkungen, an denen der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse hatte, was nach der Rechtsprechung der Fall ist, wenn einem objektiven Beobachter die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindungen als billigenswert und gerechtfertigt erscheint.
Offensichtlich ist dies bei Schenkungen der Fall, wenn sie als Ausgleich für Betreuung und Pflege oder besondere Leistungen erfolgten oder um ein Gleichgewicht herzustellen, wie es hier der Fall sein könnte, weil Ihr Bruder neben seiner Nichte auch seinen Neffen bedenken möchte.