LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Silvia H.:„Ich besitze ein Nießbrauchrecht im Eigenheim meiner Söhne. Erlischt dieses automatisch mit meinem Tod oder wird der Gegenwert meinen Kindern zu gleichen Teilen vererbt? Im Erbfall wäre es sinnvoll dieses Recht löschen zu lassen…muss das bei einem Notar erfolgen? Und was käme da an Kosten auf mich zu?“

Wann erlischt der Nießbrauch?

Das Recht zum Nießbrauch ist ein persönliches Recht, es erlischt automatisch mit Ihrem Tod und damit entfällt die entsprechende Belastung des Eigenheimes Ihrer Söhne. Steuerlich hat dies übrigens in der Regel keine Auswirkungen, Ihre Söhne müssen also auf den Wegfall dieser Belastung keine Erbschaftsteuer zahlen. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, falls Sie das Eigenheim den Söhnen früher geschenkt hatten und der Nießbrauch nur sehr kurze Zeit bestand. Dann kann es sein, dass sich die Steuer für die ursprüngliche Schenkung des Eigentums erhöht, weil bei einer sehr kurzen Dauer des Nießbrauchs der Wert der Schenkung neu berechnet wird.

Nach einem Erbfall ist es sinnvoll, den Nießbrauch im Grundbuch löschen zu lassen. Meist ist eine sogenannte Löschungserleichterung vorgesehen, die besagt, dass eine Sterbeurkunde genügt, um den Nießbrauch direkt beim Grundbuchamt löschen zu lassen. Die Gebühr für die Löschung beim Grundbuchamt beträgt 25 Euro.

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