Udo L.: „Ich habe für meine beiden Töchter jeweils eine Lebensversicherung abgeschlossen, die nach 30 Jahren Laufzeit nächstes bzw. übernächstes Jahr fällig werden. Fällt dieses Geld unter die Erbmasse und muss eventuell Erbschaftsteuer bezahlt werden?“
Fällt die Versicherung in die Erbmasse?
Es kommt auf die vertragliche Ausgestaltung der Lebensversicherung an. Wenn Sie Ihre beiden Töchter für den Versicherungsfall (Todesfall oder zeitlicher Ablauf der Versicherung) als Bezugsberechtigte eingesetzt haben, dann erhalten diese die vereinbarte Geldsumme direkt aus dem Versicherungsvertrag von der Versicherung ausgezahlt. Das Geld fließt also nicht in die Erbmasse.
Es handelt sich – wenn die Beiträge allein von Ihnen gezahlt wurden – um eine Schenkung auf den Todesfall oder zu Lebzeiten, für die Schenkungs- bzw. Erbschaftsteuer anfällt, Ihre Töchter haben aber einen Freibetrag von je 400 000 Euro. Sollte kein Bezugsrecht im Todesfall im Vertrag vereinbart worden sein und Sie sterben vor Ablauf der Leistung, dann fällt die Geldsumme in den Nachlass bzw. die Erbmasse. Ob Ihre Töchter dann das Geld bekommen, hängt davon ab, ob Sie die beiden in einem Testament damit explizit bedacht haben (Vermächtnis) oder beide zu Erben eingesetzt wurden, oder – falls Sie nichts geregelt haben – beide aufgrund gesetzlicher Erbfolge Ihre Erben werden. In den letzten beiden Fällen wäre die Geldsumme ein Teil der Erbauseinandersetzung, die alle Erben einvernehmlich über den gesamten Nachlass zu treffen haben, als Vermächtnis stünde ihnen nur ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den/die Erben auf Zahlung der Summe zu. In allen Varianten gilt, dass dies ein erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb der Töchter ist, der Freibetrag von je 400 000 Euro gilt auch hier.