Einfach so dürfen Arbeitgeber nicht im Dienstpostfach mitlesen. © christin klose, dpa
Darf das Mail-Postfach im Job nur dienstlich genutzt werden, müssen Beschäftigte damit rechen, dass etwa ihr Teamleiter die Mails dort mitlesen darf – zum Beispiel, wenn sie selbst im Urlaub sind.
Datenschutz und Persönlichkeitsrechte müssen aber trotzdem berücksichtigt werden. Voraussetzung ist somit in der Regel, dass ein konkreter Anlass für den Zugriff vorliegt – etwa eine Vertretungssituation, wie es auf dem Fachportals „Haufe.de“ heißt. Arbeitgeber können somit nicht einfach so oder dauerhaft im Dienstpostfach mitlesen. Beschäftigte können den Zugriff aber in der Regel auch nicht verwehren, wenn der Einblick ins Postfach zur Abwicklung laufender Geschäftsprozesse erforderlich ist. Das gilt vor allem beim ungeplanten Abwesenheiten. Anders sieht es hingegen aus, wenn Beschäftigte ihren geschäftlichen Mail-Account auch privat nutzen dürfen. Dem Beitrag zufolge wäre ein Zugriff ohne Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers hier „nicht nur unzulässig, sondern sogar strafbar“.