Gemeinde haftet nicht für Grünstreifen

von Redaktion

Gemeinden haben eine Verkehrssicherungspflicht für Gehwege, aber nicht für wilde Grünstreifen neben einer Straße. Wer in solches Gelände geht, muss mit Gefahren wie Bodenlöchern, Maulwurfshügeln oder Ästen rechnen. Wer dennoch stürzt, muss allein haften. Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg, über das der Deutsche Anwaltverein informiert (Az.: 2 U 60/24).

In dem Fall ging es um eine Frau, die auf einem Grünstreifen entlang einer Straße unterwegs war. Der war ungefähr 80 Zentimeter breit. Dort trat sie in ein Loch, das nach der Entfernung eines Holzpflocks zurückgeblieben war. Es war weder befüllt noch markiert worden. Die Frau brach sich das Sprunggelenk. Danach verklagte sie die Gemeinde, die ihrer Ansicht nach die Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt hatte.

Doch vor Gericht hatte die Frau keinen Erfolg. Bereits das zuständige Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Und auch das OLG wies sie ab. Der fragliche Grünstreifen sei weder befestigt noch als Weg für Fußgänger kenntlich gemacht worden.

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