Alexandra P.: „Ich möchte einem meiner Kinder die Hälfte meines vermieteten Elternhauses schenken, der Freibetrag würde damit nicht vollumfänglich ausgenutzt, in zehn Jahren die andere Hälfte. Kann das andere Kind Ausgleich verlangen? Kann ich bei einer Schenkung Nießbrauch eintragen lassen? Sollte ich später in ein Pflegeheim müssen, ließe sich die Schenkung rückgängig machen?“
Wie verschenke ich das Haus?
Sie können einem Ihrer Kinder die Hälfte Ihres vermieteten Elternhauses schenken und sich dabei den Nießbrauch vorbehalten. Damit gehört Ihrem Kind zwar das Haus, Sie haben aber weiter wie bisher alle Nutzungen und tragen auch alle Kosten. Auch einkommensteuerrechtlich ändert sich dadurch nichts, Sie haben die Einkünfte aus der Vermietung weiter zu versteuern. Übersteigt der Wert des hälftigen Hauses unter Abzug des Kapitalwerts des Nießbrauchs nicht den Freibetrag Ihres Kindes von 400 000 Euro, fällt keine Schenkungsteuer an. Nach Ablauf von zehn Jahren können Sie in einer weiteren Schenkung die zweite Hälfte an Ihr Kind übertragen, gegebenenfalls auch wieder unter Vorbehalt des Nießbrauchs. Ihr anderes Kind kann zu Ihren Lebzeiten keine Ansprüche geltend machen. Allerdings kann Ihr anderes Kind unter Umständen Pflichtteilsansprüche geltend machen, wenn Sie versterben. Wenn Sie befürchten, Ihre Pflegekosten in Zukunft nicht mit ihrem sonstigen Vermögen decken zu können, sollten Sie sich überlegen, ob Sie die Übertragung an Ihr Kind überhaupt vornehmen. Denn das Wichtigste sollte Ihre eigene Absicherung sein. Jedenfalls sollten Sie sich bei der Übertragung an Ihr Kind eine Vollmacht einräumen lassen, mit der Sie das ganze Haus ohne Mitwirkung Ihres Kindes verkaufen können, damit Sie den anteiligen Veräußerungserlös zur Kostendeckung verwenden können.
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