Wer vorübergehend sein Home-Office ins Ausland verlegen will, sollte die Zustimmung des Arbeitgebers einholen. „Arbeiten Sie ungefragt im Ausland, riskieren Sie eine Abmahnung oder Kündigung“, warnt der Lohnsteuerhilfe-Verein Bayern. Ein gesetzlicher Anspruch auf sogenannte Workation bestehe nicht.
Dieser Artikel (ID: 2342644) ist am 20.08.2025 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 30), Wasserburger Zeitung (Seite 30), Mangfall-Bote (Seite 30), Chiemgau-Zeitung (Seite 30), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 30), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 30), Neumarkter Anzeiger (Seite 30).