Religiöse Symbole am Arbeitsplatz
Enge Grenzen für Verbote – Sicherheit zählt – Gleichbehandlung
Weltanschauliche Neutralität darf sein, dann aber konsequent, urteilte der Europäische Gerichtshof. © Axel Heimken, dpa
Die Religionsfreiheit nach Artikel 4 des Grundgesetzes genießt besonderen Schutz. Das gilt auch am Arbeitsplatz – wenn Beschäftigte zum Beispiel Hijab, Kippa oder andere religiöse