LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Monika S.:„Mein Mann und ich haben vor fünf Jahren Immobilien an unsere Kinder verschenkt. Wenn jetzt einer von uns vor dem Ablauf der zehnjährigen Schenkungsfrist verstirbt, was passiert dann? Ist dann die ganze Schenkung hinfällig? Gibt es eine Regelung ähnlich der Abschmelzungsfrist?“

Fristen für die Schenkung

Schenkungen bleiben wirksam, auch wenn der Schenker stirbt. Ihre Frage nach der „Hinfälligkeit“ der Schenkung vor Ablauf einer Zehnjahresfrist bezieht sich offensichtlich auf die steuerliche Regelung, wonach jeder Elternteil steuerfrei jedem Kind alle zehn Jahre eine Schenkung von 400 000 Euro machen kann. Übersteigt die Schenkung den Freibetrag von 400 000 Euro, so unterliegt nur der darüber hinausgehende Teil der Schenkungsteuer.

Mehrere Schenkungen, die innerhalb der zurückliegenden Zeitspanne von zehn Jahren erfolgt sind, werden zusammengerechnet. Erst wenn eine frühere Schenkung länger als zehn Jahre zurückliegt, fällt sie aus der Zusammenrechnung heraus. Innerhalb der Zeitklammer von zehn Jahren erfolgt die Zusammenrechnung mit dem jeweils vollen Steuerwert. Es gibt in diesem Fall also keine zeitratierliche Reduzierung des Werts, wie Sie es mit dem Begriff der Abschmelzung möglicherweise im Zusammenhang mit Schenkungen im Pflichtteilsrecht gehört haben.

Schenkungen und Erbschaften werden (bis auf kleine Ausnahmen) gleich behandelt. Wenn nun der Schenker (oder einer von mehreren Schenkern) innerhalb der Zeitklammer von zehn Jahren seit der Schenkung verstirbt, so kann dies steuerlich relevant werden, wenn der Beschenkte aus dem Nachlass des Verstorbenen etwas erhält (Erbschaft bzw. Vermächtnis); denn die frühere Schenkung und die Erbschaft werden jeweils mit dem vollen Steuerwert zusammengerechnet. Soweit der zusammengerechnete Betrag über 400 000 Euro hinausgeht, unterliegt er der Versteuerung.

Für die Berechnung der Zehn-Jahres-Klammer gilt: Maßgeblicher Zeitpunkt der Schenkung ist der Tag des Schenkungsvollzugs (nicht des Schenkungsversprechens). Für die Erbschaft gilt der Todestag des Erblassers als maßgeblich und nicht erst der Tag, ab dem der Erbe über den Nachlass tatsächlich verfügen kann.

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