Immer wieder ärgern sich Verbraucher über die automatische Parkraumüberwachung. Oft ist Einspruch möglich, sagen Verbraucherschützer. © Christin Klose/dpa
Verbraucherschützer in Deutschland verzeichnen immer mehr Beschwerden über private Parkplatzbewirtschafter. Betroffene kritisierten vor allem unklare Regeln, hohe Vertragsstrafen, Inkassoschreiben und eine schlechte Erreichbarkeit des Services, wie eine Umfrage unter den Verbraucherzentralen der Bundesländer ergab. Auch in Oberbayern gibt es immer wieder Beschwerden, so etwa in Glonn und Freising. Dabei geht es vor allem um schrankenlose Parkplätze, die mit Kennzeichenerfassungen arbeiten.
■ Mehr Beschwerden
„Privates Parkraummanagement ist in den letzten Jahren zunehmend ein Thema“, sagt Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Oft würden Anbieter direkt Inkassounternehmen einschalten, was in den meisten Fällen nicht zulässig sei. Da sei man bei den Strafen schnell im dreistelligen Bereich.
Die Verbraucherzentrale Niedersachsen berichtete unter anderem von einem Fall, in dem eine Autofahrerin am Hauptbahnhof Hannover bei der Zahlung am Automaten „0 Euro“ Parkgebühr angezeigt bekommen habe, weil sie sich in der Freiparkzeit von 15 Minuten befunden habe. Bis zur tatsächlichen Ausfahrt hätte sie diese Zeit aber überschritten, sodass sie eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 47 Euro bekommen habe.
„Auf privaten Parkplätzen kann es teurer werden als im öffentlichen Parkraum“, sagt der Leiter der Fachgruppe Recht bei der Verbraucherzentrale Hessen, Peter Lassek. „Allerdings müssen die Strafen angemessen bleiben.“ Beschwerden gibt es nach Angaben der Verbraucherschützer über verschiedene Anbieter. Es würden auch immer wieder Fälle geschildert, in denen Verbraucher trotz ordnungsgemäßer Bezahlung im Nachgang zur Zahlung einer Vertragsstrafe aufgefordert würden.
Ein Problem beim Widerspruch sei häufig, dass die Kassenautomaten an den Parkplätzen keine Belege ausgeben würden, teilte die Verbraucherzentrale Bayern mit. „Zusätzlich führen Tippfehler bei der manuellen Kennzeicheneingabe am Kassenautomaten zu Problemen im Zusammenhang mit der automatischen Kennzeichenerfassung.“
■ Anbieter widersprechen
Die Anbieter weisen die Vorwürfe zurück. „99,5 bis 99,8 Prozent aller Parkvorgänge funktionieren reibungslos“, erklärt der Geschäftsführer von Mobility Hub, Maximilian Schlereth. Das Unternehmen aus München bewirtschaftet nach eigenen Angaben rund 100 000 Stellplätze an mehreren hundert Standorten im Bundesgebiet. Monatlich würden mehrere Millionen Parkvorgänge abgewickelt. Die Zahl der Verstöße liege im niedrigstelligen Tausender-Bereich.
Fast alle Fälle, in denen Nutzer sagten, sie hätten gezahlt und trotzdem eine Vertragsstrafe erhielten, ließen sich auf Eingabefehler zurückführen – etwa eines falschen Kennzeichens. Dies ließe sich im Nachgang oftmals aufklären und in begründeten Fällen reagiere das Unternehmen kulant, sagt Schlereth. „Es liegt aber in der Verantwortung der Endnutzer, dieses System richtig zu bedienen.“
Das Unternehmen „Park & Control“ teilte mit, Vertragsstrafen nur bei eindeutig dokumentierten Verstößen auszusprechen. Der Anteil liege im niedrigen Prozentbereich. Die Beschilderung der Parkplätze sei klar und werde regelmäßig kontrolliert.
Die Parkraummanagement-Firma Wemolo betont ebenfalls, dass die Zahl der Vertragsstrafen bei europaweit täglich 2,5 Millionen Parkvorgängen verschwindend gering sei. Das System funktioniere digital und extrem genau. „Autofahrer, die eine Strafe erhalten, beschweren sich natürlich häufiger – egal wie fair und transparent der Prozess ist“, so das Unternehmen.
■ Tipps
Verbraucherschützer empfehlen, sich im Zweifel Beratung von Verbraucherzentralen zu holen, wenn man sicher sei, bezahlt zu haben. Oft seien Vertragsstrafen überzogen oder die Geschäftsbedingungen nicht ausreichend ersichtlich. Hier lohne es sich, Fotos von den Schildern und der entsprechenden Parksituation zu machen. Zudem sollten bei schrankenlosen, digitalen Parkplätzen Belege eine Weile aufbewahrt werden.
Wichtig ist aber auch: Kunden müssen schon bei der Einfahrt auf den Parkplatz auf die Gebührenpflichtigkeit hingewiesen werden. Kleine oder versteckte Schilder, auch erst an der Scheibe des Geschäfts, sind nicht zulässig. Ebenso wenig lange umständliche Klauseln über das Vertragswerk der Parkordnung.