LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Kurt G.:„Ist es ratsam, sich bei einer Schenkung einer Immobilie an die Kinder den Nießbrauch vorzubehalten? Oder hindert der Nießbrauch den Ablauf der Zehnjahresfrist, sodass die Kinder den Freibetrag von 400 000 Euro nach Ablauf von zehn Jahren nicht erneut haben?“

Hemmt Nießbrauch die Fristen?

Der erbschaftsteuerliche persönliche Freibetrag steht alle zehn Jahre zur Verfügung. Ist nach einer Schenkung also ein Zeitraum von zehn Jahren verstrichen, hat der Beschenkte dem Schenker gegenüber erneut den Freibetrag. Ein Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag von 400 000 Euro. Der Vorbehalt eines Nießbrauchs im Rahmen einer Immobilienübertragung hindert den Anlauf der Zehnjahresfrist nicht. Der Freibetrag steht nach Ablauf von zehn Jahren trotzdem wieder zur Verfügung. Steuerlich ist der Vorbehalt des Nießbrauchs sogar günstig: So reduziert der Kapitalwert des vorbehaltenen Nießbrauchs den Schenkungswert.

Somit können auch Immobilien steuerfrei übertragen werden, deren Wert den Freibetrag etwas übersteigt. Der Kapitalwert des vorbehaltenen Nießbrauches hängt vom Alter des Nießbrauchers und von der Höhe der Miete ab, die für die übertragene Immobilie erzielt wird oder – bei Selbstnutzung – erzielt werden könnte.

Aber Vorsicht: Steuerlich ist der Vorbehalt des Nießbrauchs günstig, pflichtteilsrechtlich kann er sich aber negativ auswirken. Denn im Pflichtteilsrecht verhindert der Nießbrauch die Abschmelzung und den Ablauf der Zehnjahresfrist, sodass die Schenkung bei der Pflichtteilsberechnung auch noch zu berücksichtigen ist, wenn sie bereits früher als zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgte.

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