LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Claudia C.:„Meine Mutter wohnt parterre in einem vermieteten Zweifamilienhaus, der Vermieter wohnt woanders. Zur Wohnung gehört sowohl bei ihr als auch beim obigen Nachbarn ein großer Garten, je zur Hälfte. Nun spaziert kürzlich ein fremder Mann in dem Garten herum und erklärt auf Anfrage, dass er die hintere Hälfte des Grundstücks gekauft hat, was also den Garten zum großen Teil betrifft. Das Grundstück wurde folglich parzelliert und teilverkauft, doch die Mieter davon nicht informiert. Wie sieht das rechtlich nun aus? Muss die Gartenpflege weiterhin von den (mittlerweile gebrechlichen) Mietern inklusive Heckeschneiden übernommen werden? Haben sie keinen Anspruch auf Information? Wer ist nun der Vertragspartner? Beide Mieter wollen keinen Ärger (Mieterhöhung etc.) und vermeiden es deshalb, beim Vermieter nachzuhaken.“

Teilverkauf des Grundstücks

Bei einem Verkauf tritt der neue Eigentümer in die Rechtsposition des alten Eigentümers ein und übernimmt damit alle Rechten und Pflichten. Für Ihre Mutter als Mieterin ändert sich also erst mal nichts. Der Garten – ich nehme an, die Nutzung ist im Mietvertrag geregelt – ist weiterhin an sie vermietet. Auch die Pflichten Ihrer Mutter als Mieterin bleiben damit bestehen. Sie muss also weiterhin für die Gartenpflege etc. aufkommen – wenn das so in dem Mietvertrag vereinbart ist. Die Miete zahlt Ihre Mutter weiter an den alten Eigentümer, solange keine neue Vereinbarung getroffen wird. Es müsste ja dann hier eine Aufteilung stattfinden, wie viel Miete für die Wohnung und wie viel für den Garten an wen bezahlt wird. Das muss aber zwischen den beiden Eigentümern geklärt werden. Es gibt keine grundsätzliche Informationspflicht über den Verkauf, zumindest solange sich für Ihre Mutter als Mieterin nichts ändert wie etwa eine Änderung des Kontos, auf das die Miete gezahlt werden soll. Falls die Miete an ein neues Konto gezahlt werden soll, muss der Vermieter Ihre Mutter informieren. Mein Ratschlag: Erst einmal abwarten, nichts unterschreiben. Falls der neue und der alte Eigentümer auf Ihre Mutter zukommen, sollte sie sich juristisch beraten lassen.

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