LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Edeltraud K.: „Unsere Mutter ist im Mai 2025 gestorben. Wir fünf Kinder bilden nun eine Erbengemeinschaft. Unser Vater ist bereits vor 36 Jahren verstorben. Unsere Mutter hatte an dem betreffenden Zweifamilienhaus 1/2 Erbanteil, wir fünf Geschwister je 1/10 Anteil. Meine jüngere Schwester hat die Pflegschaft für unsere Mutter, die bis zu ihrem Tode die Erdgeschosswohnung bewohnte, übernommen. Daher soll sie das Haus günstig übernehmen können. Wir haben unsere Anteile im Wege der Auszahlung an die Miterben in Höhe von insgesamt 160 000 Euro bereits von unserer Schwester erhalten. Muss sie deshalb Grunderwerbsteuer bezahlen? Muss ich Erbschaftssteuer auf die von der Schwester erhaltenen 40 000 Euro zahlen, da es sich um das Geld von meiner Schwester handelt, oder greift hier der Freibetrag von 400 000 Euro seitens unserer verstorbenen Mutter?“

Schwester soll das Haus bekommen

Für die Teilung einer Erbengemeinschaft gibt es eine Steuerbefreiung. Diese ist in § 3 Nr. 3 GrEStG geregelt. Damit möchte der Gesetzgeber grundbesitzenden Erbengemeinschaften die Auseinandersetzung erleichtern. Die einen Erben nehmen das Geld und die andere Erbin das Haus. Dieser Vorgang fällt unter die Steuerbefreiung. Selbst wenn Geld außerhalb von der Erbengemeinschaft verwendet wird, ist die Steuerbefreiung anzuwenden.

Zu Ihrer zweiten Frage: Im ersten Vorgang, bei dem das Vermögen von Ihrer Mutter auf die Erbengemeinschaft übergeht, greift der Freibetrag von 400 000 Euro. Soweit sich die Erbengemeinschaft ungleich auseinandersetzt, liegt eine Schenkung vor. Hier greift bei Geschwistern der Freibetrag von 20 000 Euro. Für die Übertragung des Anteils am Zweifamilienhaus (ZFH) auf die Schwester gegen eine Ausgleichszahlung von 40 000 Euro ist zu prüfen, ob eine gemischte Schenkung vorliegt. Um eine gemischte Schenkung handelt es sich immer dann, wenn der Wert der Gegenleistung hinter dem Wert des zugewendeten Gegenstands zurückbleibt.

In einem Urteil haben die Richter vermerkt, dass eine Schenkung regelmäßig dann vorliegt, wenn der Wert bzw. die tatsächliche Gegenleistung von der sonst üblichen angemessenen Gegenleistung um 20 bis 25 Prozent abweicht (BFH, Beschluss v. 05.07.2018, II B 122/17, Rz. 14). Wenn das Geld dagegen zur wertgleichen Teilung bezahlt wurde, liegt keine Schenkung vor.

In Ihrem Fall handelt es sich um zwei Erbengemeinschaften (1/10 Anteil am ZFH kam bereits aus der Erbschaft vom Vater). Ich kann Ihnen hierzu nur raten, dass Sie die Auseinandersetzung mit einem Steuerberater vollziehen.

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