Auch Studenten bekommen Mindestlohn. © IMAGO
Auch Studierende haben in der Regel Anspruch auf Mindestlohn, wenn sie im Studium einem Nebenjob nachgehen. Aber: Bei bestimmten Nebentätigkeiten von Studierenden kann es Ausnahmen geben, wie die Minijob-Zentrale erklärt. Dazu gehören vor allem bestimmte Praktika. Laut Minijob-Zentrale gibt es keinen Anspruch auf Mindestlohn, bei. A: Pflichtpraktika im Rahmen des Studiums. B: Pflichtpraktika seien kein reguläres Arbeitsverhältnis, die Vergütung damit freiwillig. Freiwilligen Praktika, die unter drei Monaten andauern – zur Berufsorientierung oder studienbegleitend.
Wer sich unsicher ist, kann einen Schnell-Check auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) machen. In wenigen Klicks bekommen Interessierte eine erste Orientierung.
In anderen Fällen gilt der Mindestlohn indes ohne Einschränkungen. Wer im Studium etwa einem Minijob nachgeht und mindestens 18 Jahre alt ist, bekommt 2025 mindestens 12,82 Euro brutto bezahlt. Dabei ist es nicht wichtig, ob die Tätigkeit regelmäßig oder befristet ausgeübt wird.