LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Dieter K.:„Ein Erbe, welches einen vermeintlich nachteiligen partiellen Inhalt erkennen lässt, kann man nur vollständig annehmen oder ablehnen. Wie verhält es sich aber, wenn ein Teil des vermutlich nachteiligen Erbes eine Erbengemeinschaft betrifft? Ich habe gehört, dass der Teil dieses Erbes (Erbengemeinschaft) durchaus mit den gesetzlichen Fristen der Kündigung, 14 Tage nach Eröffnung, abgelehnt werden kann?“

Kann man Erbe teilweise ablehnen?

Häufig stehen Menschen nach einem Todesfall vor der schwierigen Frage: Soll ich das Erbe annehmen oder lieber ausschlagen? Oft geht es nicht nur um Geld oder Immobilien, sondern eben auch um Verbindlichkeiten oder komplizierte Beteiligungen an einer Erbengemeinschaft.

Grundsätzlich ist es dabei im deutschen Erbrecht so, dass ein Erbe die Erbschaft zum Zeitpunkt des Erbfalls auch ohne Wissen und Wollen allein kraft Gesetzes erwirbt. Dies umfasst nach dem Prinzip der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge das gesamte Vermögen, aber auch alle Verbindlichkeiten des Verstorbenen. Dabei können die Schulden das Vermögen auch übersteigen. Im Nachlass einer verstorbenen Person kann sich auch deren Beteiligung an einer Erbengemeinschaft befinden, etwa aus einem früheren Erbfall. Mit dem Tod des Mitglieds der Erbengemeinschaft tritt sein Erbe ebenfalls aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge automatisch in dessen Stellung ein.

Jedoch hält das Gesetz mit den Regelungen zur Ausschlagung einen Ausweg parat. Demnach kann sich der berufene Erbe der angefallenen Erbschaft wieder entledigen, indem er gegenüber dem Nachlassgericht die Ausschlagung erklärt. Dann wird der Ausschlagende rechtlich so behandelt, als wäre er von vorneherein nie Erbe geworden.

Für die Ausschlagung gilt einheitlich eine Frist von sechs Wochen. Diese Frist beginnt in Fällen mit gesetzlicher Erbfolge, also wenn kein Testament vorliegt, mit der Kenntnis des Verwandten über den Todesfall und der damit verbundenen Erbenstellung. Liegt hingegen ein Testament vor, beginnt die Frist nicht vor der Mitteilung über die förmliche Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht. Eine Frist von 14 Tagen gibt es im Erbrecht nicht. Die Annahme einer Erbschaft kann ausdrücklich erklärt werden, etwa beim Nachlassgericht. Jedoch kann sie auch stillschweigend geschehen, wenn der Erbe Handlungen vornimmt, die seine Erbenstellung nach außen hin vermuten lassen – etwa den Verkauf von Nachlassgegenständen. Mit der Annahme geht das Recht auf Ausschlagung endgültig verloren.

All dies vorausgeschickt gibt das Gesetz eine klare Antwort auf Ihre Frage nach einer Teilausschlagung: Nein, die Annahme oder Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Ausschlagung kann sich also weder auf einen bestimmten Erbteil noch auf einzelne Nachlassgegenstände wie ein Grundstück oder die Beteiligung an einer Erbengemeinschaft beziehen. Wer ausschlägt, verliert sämtliche Rechte und Pflichten aus der Erbschaft.

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