Wer seine Steuererklärung zu spät abgibt, bekommt oft Post vom Finanzamt mit einem Schätzbescheid. Dann heißt es, schnell sein. © Christin Klose, dpa
Post vom Finanzamt sorgt selten für Freude. Erst recht, wenn es sich um einen Schätzbescheid handelt. „Ein Schätzungsbescheid wird in der Regel erlassen, wenn eine verpflichtende Steuererklärung nicht oder unvollständig abgegeben wurde“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. „Das Finanzamt darf dann die Besteuerungsgrundlagen ,nach pflichtgemäßem Ermessen‘ schätzen.“ Für die Betroffenen bedeutet das meist eine ungünstige Berechnung, nicht selten fällt die Steuerlast mit der Schätzung deutlich höher aus, als sie tatsächlich wäre. Der Schätzungsbescheid ist damit vor allem ein Druckmittel, um Betroffene zur Abgabe ihrer Erklärung zu bewegen.
Wichtig ist nun, die Fristen im Blick zu behalten. Denn gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. Wer untätig bleibt, riskiert, dass die Schätzung bestandskräftig wird und dann Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen ist, die von Mahnungen über Säumniszuschläge bis hin zur Kontopfändung reichen.
Die richtige Reihenfolge lautet daher: „Zunächst prüfen, ob es sich tatsächlich um einen Schätzungsbescheid handelt, anschließend umgehend die fehlende Steuererklärung nachreichen und gleichzeitig Einspruch einlegen, um die Rechtsmittelfrist zu wahren“, rät Karbe-Geßler. Ein kurzer Hinweis genügt dafür – etwa so: „Gegen den Bescheid vom [Datum] lege ich Einspruch ein. Die Steuererklärung wird nachgereicht.“
Ist die Schätzung deutlich zu hoch und drohen Zahlungsschwierigkeiten, kann zusätzlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Damit lässt sich eine Vollstreckung vorübergehend aufhalten. Die Aussetzung muss aber begründet werden. Ein guter Grund: Wenn sich aus der nachgereichten Erklärung eine deutlich geringere Steuerlast ergibt. Bleibt trotz nachgereichter Erklärung eine hohe Nachzahlung, sollte frühzeitig das Gespräch mit dem Finanzamt gesucht werden, um eine Stundung oder Ratenzahlung zu vereinbaren.
Ein Schätzungsbescheid ist ein voll wirksamer Steuerbescheid. Das bedeutet, er kann vollstreckt werden, wenn man nichts unternimmt – und zwar selbst dann, wenn die Zahlen nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Ein Schätzungsbescheid ist aber noch kein endgültiges Urteil, sondern in erster Linie ein Warnsignal. DPA