Erbschaft muss gemeldet werden

von Redaktion

Das Finanzamt interessiert sich für alle Erbschaften. © Ingeborg Knol, panthermedia

Eine Erbschaft gemacht, ein Vermächtnis bekommen? Dann interessiert das auch das Finanzamt.

Wer Vermögen erbt, muss das innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden der Erbschaft dem Finanzamt melden, sagt Claudia Kalina-Kerschbaum von der Bundessteuerberaterkammer in Berlin. Gleiches gilt im Falle eines Vermächtnisses, also wenn jemand nur einen bestimmten Teil des Erbes erhält. Wird das Erbe als Schenkung zu Lebzeiten vorgezogen, ist grundsätzlich sowohl der Erblasser als auch der Erbe dazu verpflichtet, das anzuzeigen. Dazu reicht ein formloses Schreiben an das Finanzamt.

Darinn sollten Vor- und Familienname, Beruf sowie die Anschrift des Erblassers oder Schenkers sowie des Erwerbers aufgelistet sein. Außerdem der Todestag und der Sterbeort des Erblassers oder das Datum des Tages, an dem die Schenkung erfolgte. In das Schreiben gehören ferner der Gegenstand und Wert des Erbes oder der Schenkung und die Angabe, ob es sich um ein Vermächtnis oder die gesetzliche Erbfolge handelt. Ebenfalls darzulegen ist, in welchem Verhältnis der Erbe zum Erblasser oder Schenker persönlich steht – also zum Beispiel der Verwandtschaftsgrad.

„Zuständig ist grundsätzlich das Finanzamt in dem Ort, in dem der Erblasser oder die Erblasserin seinen oder ihren letzten Wohnort hatte“, sagt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht sowie für Steuerrecht in Bonn.

Beim Erben und Schenken gibt es steuerliche Freibeträge. Ehepartner können bis zu 500 000 Euro abgabefrei erben oder geschenkt bekommen, Kinder von jedem Elternteil 400 000 Euro, Enkel von ihren Großeltern 200 000 Euro. Geschwistern, Nichten, Neffen und Lebensgefährten steht ein Freibetrag von 20 000 Euro zu. Bei Schenkungen können diese Freibeträge alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden.

Wichtig zu wissen: „Die Freibeträge entbinden einen Erwerber oder eine Erwerberin nicht von ihrer Pflicht, das zuständige Finanzamt über die Erbschaft oder Schenkung zu informieren“, so Rott. Unterlässt man die Mitteilung ans Finanzamt, kann das unter Umständen unangenehme Folgen haben. Dann könne der Fiskus ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung oder versuchter Steuerhinterziehung einleiten, warnt Kalina-Kerschbaum.

Denn das Finanzamt erhält in jedem Fall Kenntnis von einem Todesfall – und zwar zum Beispiel übers Standesamt, das Nachlassgericht oder über Banken und Versicherungen.

Und doch gibt es Fälle, in denen man auf die Meldung ans Finanzamt verzichten kann. „Beispielsweise, wenn ein Testament von einem deutschen Gericht oder einem deutschen Notar eröffnet wurde und ein reguläres Verwandtschaftsverhältnis vorliegt“, sagt Rott.

Anders verhält es sich, wenn zum Vermögen Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehören. In diesen Fällen muss das Erbe laut Kalina-Kerschbaum immer dem Finanzamt gemeldet werden.DPA

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