LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Tessa B.: „Wir, Ehepaar über 70 und 80 Jahre, haben ein Berliner Testament verfasst. Nach dem Tod von beiden Ehepartnern soll unser gemeinsames Kind Schlusserbe sein. Zusätzlich haben wir verfügt, dass nach dem Tod des ersten Ehepartners die Enkel einen definierten Geldbetrag erhalten sollen. Sehen wir das richtig, dass der überlebende Ehepartner über das ihm zur Verfügung stehende Vermögen, inklusive des vom verstorbenen Ehepartners geerbten Anteils, frei verfügen kann? Das heißt, Schenkungen an Kind oder Enkelkinder wären möglich. Im Notfall müsste das zur Verfügung stehende Vermögen eventuell auch für Pflege verwendet werden.“

Geschenke am Schlusserben vorbei?

Sie sprechen ein bei der Gestaltung des sogenannten Berliner Testamentes sehr häufig übersehenes Thema an: Was darf der länger lebende Ehegatte mit seinem Vermögen noch machen? Völlig unproblematisch ist der Verbrauch des Vermögens für eigene Zwecke. Dabei ist der Länger lebende nicht auf notwendige Ausgaben beschränkt wie etwa Pflegekosten, sondern darf das Vermögen auch für Luxusreisen etc. verwenden. Schenkungen an andere Personen als den Schlusserben sind zwar zunächst möglich, allerdings kann nach dem Erbfall des länger lebenden Ehegatten der Schlusserbe unter Umständen vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks fordern. Dies führt häufig zu Streit. Will man das vermeiden, sollten die Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament regeln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es dem längerlebenden Ehegatten erlaubt sein soll, Vermögen zu verschenken.

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