Die Rechte bei Entlassung

von Redaktion

Auf einmal ist der Job weg: Wer vom Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt wird hat aber Rechte – und sollte diese auch kennen. © Smarterpix

Eine Kündigung ist ein Schock. Trotzdem müssen Betroffene schnell handeln, um Arbeitslosengeld (ALG) zu bekommen und die Chance zu wahren, die Entlassung gerichtlich überprüfen zu lassen und eine Abfindung zu erstreiten.

■ Arbeitslosengeld

Wer durch eine betriebsbedingte Kündigung in die Arbeitslosigkeit rutscht, erhält rund 60 Prozent seines durchschnittlichen Nettogehalts. Der beitragspflichtige Verdienst des letzten Jahres bestimmt die genaue Höhe. Abgerechnet wird pro Tag. Eltern bekommen 67 Prozent. Allerdings gibt es nur Geld, wenn Beschäftigte in den letzten 30 Monaten mindestens ein Jahr lang gearbeitet und Sozialbeiträge gezahlt haben. Je länger Angestellte in Lohn und Brot waren, desto länger zahlt das Arbeitsamt: Arbeitssuchende unter 50 Jahren erhalten bis zu zwölf Monate ALG, Ältere maximal zwei Jahre. Das Amt zahlt auch die Sozialversicherungsbeiträge.

■ Sperrzeiten

Werden sie betriebsbedingt gekündigt, müssen sich Angestellte innerhalb von drei Tagen arbeitssuchend melden. Nach Ablauf der Kündigungsfrist müssen sie persönlich bei der Agentur für Arbeit erscheinen und sich arbeitslos melden. Erst dann ist es möglich, ALG zu beantragen. Wer diese Fristen versäumt, bekommt eine mindestens einwöchige Sperre. Kündigen Beschäftigte selbst oder scheiden freiwillig vor Ablauf der Kündigungsfrist aus, fließt bis zu zwölf Wochen kein ALG. Zudem verringert sich die maximale Bezugsdauer, weil die Sperrzeit angerechnet wird.

■ Rechtsgrundlage

In wirtschaftlich schwierigen Zeiten sparen Firmen beim Personal. „Damit betriebsbedingte Kündigungen zulässig sind, müssen Arbeitgeber aber den Entschluss fassen, dass Arbeitsplätze dauerhaft wegfallen und den Betrieb entsprechend umorganisieren“, sagt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kölner Kanzlei HMS Barthelmeß Görzel. Ein Umsatzrückgang reicht nicht aus. Selbst florierende Unternehmen können betriebsbedingt kündigen, wenn die Geschäftsleitung entscheidet, eine Produktlinie oder den Vertrieb im Ausland einzustellen. Die Maßnahmen, die zum Stellenabbau führen, müssen aber schon beschlossen oder umgesetzt sein. Arbeitgeber sind zudem verpflichtet, vorher zu prüfen, ob sich die Entlassung vermeiden lässt, wenn Mitarbeiter auf einen anderen, vergleichbaren Arbeitsplatz wechseln. Ist dazu eine Weiterbildung nötig, müssen Chefs diese anbieten. Fallen durch eine Umstrukturierung mehrere Jobs weg, ist eine Sozialauswahl Pflicht.

■ Sozialauswahl

Ist klar, welche Stellen eingespart werden, dürfen Arbeitgeber den betreffenden Mitarbeitern aber nicht einfach betriebsbedingt kündigen. Sie müssen Angestellte mit vergleichbaren Fähigkeiten und Aufgaben in Gruppen einteilen und nach sozialen Kriterien eine Rangfolge festlegen, wer zuerst gehen muss. Ältere sowie Verheiratete, die Kinder zu versorgen haben, langjährig Beschäftigte und Kollegen mit einer Behinderung bekommen Sozialpunkte. Zuerst sind die am wenigsten Schutzbedürftigen zu kündigen. „Allerdings dürfen Chefs die Sozialauswahl nicht auf die Abteilung begrenzen, die geschlossen werden soll“, sagt Görzel. Alle Beschäftigten des Unternehmens mit vergleichbarer Qualifikation und ähnlichem Stellenprofil gehören auf die Liste. Kolleginnen im Mutterschutz, Eltern in Elternzeit, Betriebsratsmitglieder und Schwerbehinderte genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Sie Sozialauswahl ist in vielen Fällen anfechtbar: „Firmen kündigen betriebsbedingt, obwohl eine Versetzung oder Änderungskündigung ausgereicht hätte.“ Görzel rät Betroffenen, zum Anwalt zu gehen, denn eine Kündigung ist nach drei Wochen automatisch wirksam – es sei denn, sie wird vor Gericht angefochten. Auch wer nachverhandeln und eine Abfindung herausschlagen möchte, sollte Klage einreichen.

■ Abfindung

Betriebe bieten oft Abfindungen an, wenn Beschäftigte freiwillig gehen und nicht klagen. Doch Vorsicht: Unterschreiben Angestellte einen Aufhebungsvertrag, sind meist alle Ansprüche abgegolten. Ein Anwalt sollte daher prüfen, ob der Vertrag den Anspruch auf Arbeitslosengeld gefährdet und bei einer Klage eine höhere Entschädigung möglich wäre. Wer einen neuen Job sicher hat, kann ein gutes Angebot bedenkenlos annehmen.

Artikel 6 von 7