LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Reiner B.: „Ich wohne in einer Reihenhausanlage (Reihenmittelhaus) in der sich ein angrenzender Eigentümer seit fast vier Jahren nicht mehr um sein Haus kümmert. Das Haus ist stark vernachlässigt, der Hauseingang ist mit Gestrüpp nahezu zugewachsen, der Garten von ihm nicht mehr gepflegt und die Hecke zum Gemeinschaftsweg nicht mehr geschnitten. Ich habe die Befürchtung, dass trotz seiner vielen Versprechungen in den letzten Jahren, auch in diesem Jahr nichts mehr passiert. Da das Haus seit dem Auszug des letzten Mieters nicht mehr geheizt wird, haben wir und der andere Nachbar Wärmeverluste über die angrenzenden Seitenwände die zu erhöhten Heizungskosten führen. Laut Artikel 14 des Grundgesetzes ist es festgelegt, dass das Eigentum nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten beinhaltet und dass sein Gebrauch dem Wohl der Allgemeinheit dienen soll. Was können wir unternehmen, dass sich der Eigentümer mehr um sein Haus kümmert?“

Muss man sein Haus pflegen?

Lieber Herr B., Ihr Ärger über den nachlässigen Nachbarn ist nachvollziehbar. Grundsätzlich gilt: Eigentum verpflichtet – so steht es in Artikel 14 des Grundgesetzes. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass Sie ihn zum Heizen oder zur Gartenpflege zwingen können. Entscheidend sind Nachbarschaftsrecht, Bauordnungsrecht und – nur wenn tatsächlich eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) besteht – auch WEG-Recht.

WEG-Recht greift nur, wenn die Häuser Teil einer formellen Eigentümergemeinschaft sind und die Flächen, um die es geht, der Gemeinschaft unterliegen. In diesem Fall kann die Gemeinschaft den Eigentümer verpflichten, diese Bereiche instand zu halten, also zum Beispiel die Hecke an dem Gemeinschaftsweg zurückzuschneiden. Ohne eine solche Gemeinschaft ist WEG-Recht nicht anwendbar; dann bleiben nur das Nachbarschafts- und Ordnungsrecht.

Praktisch empfiehlt es sich, Missstände schriftlich zu dokumentieren und den Eigentümer zur Pflege aufzufordern. Besteht Gefahr durch herabfallende Äste, morsche Bauteile oder ähnliche Zustände, kann das Ordnungsamt den Eigentümer zur Instandsetzung verpflichten. Wärmeverluste durch ein ungeheiztes Nachbarhaus lassen sich – ohne konkrete Schäden wie Feuchtigkeit oder Schimmel – rechtlich nicht durchsetzen.

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