Sport geht vor, wenn das Kind es will. © IMAGO
Zieht ein 14-Jähriger seine Sporttermine am Wochenende einem Besuch beim umgangsberechtigten Vater vor, muss der Vater das unter Umständen hinnehmen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm weist der Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Im konkreten Fall verweigerte ein 14-jähriger Junge den Besuch beim umgangsberechtigten Vater, um an Sportterminen teilzunehmen. Sein wöchentliches Sporttraining fand nach einem von ihm gewünschten Vereinswechsel freitags statt. Das kollidierte mit den Besuchsterminen. Der Vater war mit dem Vereinswechsel nicht einverstanden und warf der Mutter vor, sie habe gegen ihre Verpflichtungen aus dem Umgangsbeschluss verstoßen, weil sie ohne vorherige Absprache dem Vereinswechsel zustimmte – im Wissen, dass die Trainings- und Spielzeiten in die Besuchszeiten des Vaters fallen würden. Das Gericht gab der Mutter recht, der Ordnungsgeldantrag wurde zurückgewiesen: Der Wille des Kindes wiegt schwerer als starre Umgangsregelungen, ein erzwungener Kontakt wäre nicht kindeswohlgerecht.