Den Minijob richtig kündigen

von Redaktion

Bei einem Minijob greifen die gesetzlichen Kündigungsfristen. © Ute Grabowsky/Imago

Auch bei einem Minijob gilt für Arbeitnehmer die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen. Darauf weist die Minijob-Zentrale hin. Gekündigt werden kann demnach entweder zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats – wichtig ist, dass es mindestens 28 Kalendertage vorher passiert.

So wird gerechnet: Wochenenden und Feiertage zählen zu den 28 Tagen. Der Tag, an dem die Kündigung zugestellt wird, wird dagegen nicht mitgerechnet. Beispiel: Eine Studentin, die in einem Café jobbt, möchte zu Ende November kündigen. Sie muss ihr Schreiben spätestens am 2. November abgeben. Eine Ausnahme kann es zu Beginn des Arbeitsverhältnisses geben: Wurde eine Probezeit vereinbart, gilt eine verkürzte gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen, also 14 Tagen. Diese Regelung gilt für maximal sechs Monate ab Arbeitsbeginn.

Wichtig: Kündigen muss man immer schriftlich auf Papier und eigenhändig unterschreiben. Nur dann ist die Kündigung rechtswirksam. Nicht gültig ist sie etwa per E-Mail, SMS, WhatsApp oder mündlich. Am besten per Einwurfeinschreiben versenden – oder persönlich übergeben. Den Empfang kann man sich zusätzlich schriftlich bestätigen lassen. Übrigens: Auch eine fristlose Kündigung des Minijobs ist mit einem entsprechend wichtigen Grund möglich. Ob sie zulässig ist, hängt aber vom Einzelfall ab.

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