Christine R.:„Meine 2005 verstorbene Mutter wurde vor rund 50 Jahren Mitglied einer Erbengemeinschaft. Ein Teil des Erbes wurde damals (vor ca. 50 Jahren) erfreulicherweise aufgeteilt. Der Rest des Erbes waren Grundstücke. Als meine Mutter 2005 verstarb, war mir nicht bekannt, dass noch ein Resterbe (Grundstücke) vorhanden war. Diese wurden erst jetzt verkauft. Da ich Erbin meiner Mutter bin, wurde mir jetzt ein Teilbetrag von 30 000 Euro überwiesen. Muss ich diesen Betrag beim Finanzamt melden? Wie sieht es bei eventuell noch weiteren Zahlungen aus?“
Muss ich das Resterbe versteuern?
Wenn die Mutter Teil einer Erbengemeinschaft war, erhalten nach dem Tod der Mutter ihre Erben die identische Stellung. In dem Fall liegt nach diesseitigem Verständnis eine Alleinerbschaft nach der Mutter vor. Damit trat die Tochter nach dem Gesetz automatisch in die Position der Mutter ein. Sie wurde mit Versterben der Mutter Teil der Erbengemeinschaft.
Im Zuge der Erbschaft nach der Mutter ist, davon wird ausgegangen, eine Erbschaftsteuererklärung durch die Tochter abgegeben worden. In dieser Erklärung hätte auch der Anteil der Mutter an der Erbengemeinschaft damals, also im Jahr 2005, mit dem damaligen Wert angegeben werden müssen. Ob dies geschehen ist oder die Erbschaftsteuerstelle des Finanzamts anderweitig Kenntnis von der Erbfolge hatte, müsste konkret geprüft werden. Gegebenenfalls könnte inzwischen eine Festsetzungsverjährung vorliegen.
Ob die gegenwärtige Veräußerung eine Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz nach sich ziehen kann, kann nicht pauschal bejaht oder verneint werden. Dies hängt davon ab, ob Tatbestände, die die Besteuerung nach sich ziehen, erfüllt sind, zum Beispiel ein gewerblicher Handel angenommen werden kann, da die Rede von Grundstücken ist und damit mehr als ein Grundstück betroffen zu sein scheint. Auch hier bedarf es einer konkreten Prüfung des Sachverhalts.
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