Fiskus wehrt Soli-Ansprüche ab

von Redaktion

Ist der Solidaritätszuschlag mit dem Grundgesetz vereinbar? Ja, sagte bereits im März das Bundesverfassungsgericht. Nun ziehen die Finanzämter nach: Sie wehren Einsprüche gegen Steuerbescheide für Veranlagungszeiträume bis 2019, die sich allein auf diese Argumentation stützen, nun konsequent ab. „Für Einsprüche, die allein auf die angebliche Verfassungswidrigkeit gestützt waren, ist der Weg endgültig versperrt“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Wichtig zu wissen: Wer noch offene Verfahren zum Solidaritätszuschlag laufen hat, sollte die Bescheide genau prüfen. „Nur wenn neben den verfassungsrechtlichen Bedenken auch andere Punkte gerügt wurden, etwa Berechnungsfehler oder formale Mängel, lohnt sich ein genauer Blick“, sagt Karbe-Geßler. Praktisch heißt das: Rückerstattungen des Solidaritätszuschlags für Zeiträume bis 2019 wird es nicht geben. Für die allermeisten Steuerzahler ist das Thema ohnehin seit 2020 erledigt. Durch die damalige Reform fiel der Zuschlag für rund 90 Prozent der Steuerzahler weg. Nur Menschen mit hohem Einkommen und Kapitalgesellschaften zahlen ihn weiter.

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