LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Katharina S.: „Mein Mann und ich leben in einem Seniorenwohnheim mit zirka 100 Wohnungen, das dem Landkreis gehört. Ich habe einen 100-Prozent-Schwerbehindertenausweis, und mein Arzt hat mir ein E-Mobil verschrieben, mit dem ich wieder etwas mobiler wäre. Das Problem ist nur der Stellplatz. Zum Wohnheim gehören mehrere, und es wären auch noch genügend da, ohne andere zu behindern. Die Liegenschaftsverwaltung lehnt meine Anfragen dazu jedoch ab. Im Haus haben zwei Bewohner auch E-Mobile und stellen die einfach ohne Absprache ab. Soll ich das auch tun?“

Wo kann ich das E-Mobil parken?

Ein Abstellen Ihres E-Mobils auf Privatgrund ohne Genehmigung des Eigentümers bzw. Vermieters ist widerrechtlich und kann daher leider nicht empfohlen werden. Erforderlich ist ein Anspruch auf Überlassung der Stellfläche, den Sie dann auch gerichtlich durchsetzen können. So können etwa schwerbehinderte Mieter gemäß § 554 BGB vom Vermieter verlangen, dass dieser – im Rahmen der Zumutbarkeit – bauliche Maßnahmen erlaubt, die einen barrierefreien Zugang zur Mietwohnung ermöglichen. Allerdings umfasst diese Erweiterung des Gebrauchsrechts nur räumlich unmittelbar an die Wohnung angrenzende Bereiche, weswegen sie jedenfalls für den Stellplatz nicht gilt.

Die bloße Nutzung eines Stellplatzes stellt auch keine bauliche Veränderung dar. Allgemein haben damit Mieter keinen Anspruch auf die spätere Überlassung eines Stellplatzes. Ein Überlassungsanspruch ergibt sich hier aber aus Gründen einer gebotenen Gleichbehandlung vor dem Hintergrund, dass bereits zwei Stellplätze von weiteren Mietern genutzt werden. Gerade ein öffentlich-rechtlicher Träger ist als Vertragspartner gehalten, etwaige Ungleichbehandlungen zu vermeiden bzw. auszugleichen. Der in Art. 3 Grundgesetz verankerte Gleichheitsgrundsatz beinhaltet ausdrücklich auch ein Benachteiligungsverbot für Schwerbehinderte. Die Drittwirkung der Grundrechte strahlt auf das private Mietverhältnis aus. Insoweit bestehen durchaus Aussichten, dass Ihnen Ihr Vermieter einen Stellplatz überlassen muss.

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