RECHT

Keine Erstattung bei Räumung

von Redaktion

Die Sozialhilfe zahlt nicht, wenn die Wohnung geräumt werden muss. © Imago

Die nordhessische Stadt Kassel muss einem Urteil zufolge die Kosten für eine Räumungsklage nicht tragen. Ein Sozialhilfeempfänger kann keine Kostenerstattung verlangen, wie das hessische Landessozialgericht am Montag in Darmstadt mitteilte. Die Stadt ist nicht zu einer Schuldenübernahme verpflichtet. (Az.: L 4 SO 38/25)

Der 72 Jahre alte Kläger wohnte 36 Jahre lang in einer Mietwohnung in Kassel. 2021 wurde diese von einer neuen Eigentümerin gekauft und anschließend wegen Eigenbedarf gekündigt. Es kam zu einem Räumungsverfahren vor dem Amtsgericht, das den 72-Jährigen zur Herausgabe der Wohnung und zur Übernahme der Prozesskosten in Höhe von rund 1270 Euro verurteilte. Wenig später zog er in eine neue Wohnung um, deren Kosten im Rahmen der Sozialhilfe von der Stadt Kassel fortlaufend übernommen wurden. 2023 beantragte der 72-Jährige die Erstattung der im Räumungsprozess entstandenen Kosten durch die Stadt. Als diese das ablehnte, zog er vor Gericht. Das Sozialgericht Kassel wies die Klage in erster Instanz ab. Diese Entscheidung bestätigte das Landessozialgericht nun. Die Kosten für eine Räumungsklage müssten nur vom Sozialhilfeträger übernommen werden, wenn es zu einer Räumungsklage wegen nur teilweise gezahlter oder verspätet gezahlter Miete gekommen wäre.

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