Gehwege müssen gefahrlos zu passieren sein. © Arne Dedert, dpa
Herbstlaub sorgt auf Gehwegen schnell für Rutschpartien. Zuständig für Abhilfe sind in den meisten Fällen Eigentümer angrenzender Grundstücke – oder deren Mieter. Wer das Laub nicht regelmäßig entfernt, kann im Schadenfall zur Kasse gebeten werden. Darauf weist der Bund der Versicherten (BdV) hin. Denn Eigentümern obliegt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen dafür sorgen, dass das Grundstück, der Eingangsbereich und ans Grundstück angrenzende Gehwege gefahrlos passierbar sind. Und zwar werktags zwischen 7 und 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr, so der Immobilienverband Deutschland (IVD). Auch Mieter können in der Pflicht sein. Nämlich immer dann, wenn Eigentümerinnen und Eigentümer die Verkehrssicherungspflicht auf ihre Mietparteien übertragen. Ein Blick in den Mietvertrag ist darum ratsam. Werden die Gefahrenstellen nicht wie vorgeschrieben beseitigt, machen Eigentümerinnen und Eigentümer sich schadenersatzpflichtig, sollten Passanten stürzen und sich dabei verletzen. In solchen Fällen kann die Privathaftpflichtversicherung einspringen.