RECHT

Chef geschubst: Kündigung rechtens

von Redaktion

Auf der Arbeit handgreiflich zu werden, hat schwerwiegende Folgen. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (Az. 15 SLa 315/25), auf das das Fachportal Haufe hinweist.

Der Fall: Ein als Be- und Entlader beschäftigter Arbeitnehmer hatte trotz Verbot während der Arbeitszeit sein Handy privat genutzt. Der Gruppenleiter sah das und näherte sich ihm. Mit den Worten „Hau ab!“ stieß der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten mit der Hand gegen die Schulter. Mit dem Fuß trat er in seine Richtung und berührte ihn dabei. Der Arbeitgeber kündigte nach Zustimmung des Betriebsrats das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und hilfsweise fristgerecht. Das Gericht gab ihm recht. Die Kündigung sei auch ohne vorherige Abmahnung wirksam.

Aufgrund vorliegender Videoaufnahmen waren die Richter überzeugt, dass der Gruppenleiter sich nicht unangemessen verhalten hatte. Er habe den Mann nicht provoziert und auf dessen Handy nur geschaut, um festzustellen, ob es ein privates Gerät sei. Auch wenn der Stoß nur eine leichte Berührung war, die keine Schmerzen verursachte – das Gericht sah im Verhalten des Arbeitnehmers eine schwerwiegende Pflichtverletzung.

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