LESER FRAGEN - EXPERTEN ANTWORTEN

Sohn soll Ausgleich zahlen

von Redaktion

Friedrich E. Hösl Fachanwalt für Erbrecht in Miesbach

Wollen Sie sichergehen, dass Ihr jüngster Sohn, wenn er das Familienheim alleine erbt, nicht mit Pflichtteilsforderungen seiner Geschwister konfrontiert wird, müssen diese Ihnen gegenüber, also noch zu Ihren Lebzeiten, notariell beurkundete Pflichtteilsverzichte (für sich und ihre Abkömmlinge) abgeben. Ohne notarielle Form wäre ein Pflichtteilsverzicht unwirksam. Alternativ kommt auch der Abschluss eines Erbvertrages zwischen Ihnen und allen Kindern in Betracht.

Damit für den Geschwisterausgleich keine Schenkungssteuer anfällt (der Freibetrag unter Geschwistern liegt bei nur 20 000 Euro), ist es notwendig, dass Sie bereits in Ihrem Testament die Ausgleichszahlung als Verpflichtung des Erben anordnen. Zwar erfolgt die Leistung dann im Verhältnis der Geschwister untereinander, aber der Rechtsgrund für diese Leistung liegt in Ihrer letztwilligen Verfügung mit der Folge, dass der Ausgleich bis zum Freibetrag von je 400 000 Euro pro Kind steuerfrei bleibt.

Bitte achten Sie auf die genaue Formulierung im Testament, um sicherzustellen, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlung auch dann besteht, wenn das Ausgleichsgeld im Nachlass nicht vorhanden ist, der Erbe sich das Geld notfalls also erst selbst verschaffen muss.

Notare und Fachanwälte für Erbrecht helfen bei der rechtssicheren Testamentsgestaltung. So beugen Sie späterem Streit unter den Abkömmlingen vor.

Fragen

zum Thema Steuern, Miete, Geldanlage oder Erbschaft richten Sie bitte am besten per E-Mail an Redaktion Geld & Markt, Hafnerstraße 5–13, 83022 Rosenheim oder E-Mail: geldundmarkt@ovb.net

Artikel 2 von 6