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von Redaktion

Jutta P.: „Ich habe einen Bruder, der nur von seiner Rente lebt, Rücklagen hat er nicht. Es gibt auch keine (anderen) erbberechtigten Angehörigen. Wenn er verstirbt, muss ich dann die Beerdigungskosten übernehmen? Ich selber bin Rentnerin und habe kein großes Vermögen, aber für mein Ableben ist vorgesorgt. Gibt es eine Art Freibetrag für solche Fälle, wenn ja, bis zu welcher Höhe?“

Muss ich die Beerdigung zahlen?

Grundsätzlich trägt der Erbe des Verstorbenen die Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeit. Sollte der Nachlass nicht ausreichen und Sie nicht Erbin werden oder das Erbe ausschlagen, besteht dennoch die Möglichkeit, dass Sie von der Gemeinde zur Zahlung der Bestattungskosten herangezogen werden, und zwar auf Basis der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht.

Diese ist in Bayern im Bestattungsgesetz bzw. der bayrischen Bestattungsverordnung geregelt und bestimmt sich nach der Reihenfolge Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister und deren Kinder, Verwandte und Verschwägerte auf- und absteigender Linie. Wenn also keine Ehefrau und Lebenspartner und nähere Verwandte – wie aufgezählt – vorhanden sind, dann sind Sie als Schwester bestattungspflichtig. Wenn Sie selbst nicht in der Lage sind, die Kosten zu tragen, können Sie bei der Sozialbehörde einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen. Nach dem Sozialrecht gilt dabei, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Daraus ergibt sich zum einen, dass nur „angemessene“ Bestattungskosten für eine schlichte, würdige Bestattung getragen werden.

Zum anderen wird anhand Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse geprüft, ob Sie in Anspruch genommen werden können. Es gibt keinen pauschalen Freibetrag, sondern die Behörde unternimmt eine Einzelfallprüfung. Ihnen muss ein gewisser Betrag für die eigene Lebensführung und eigene Bestattungsvorsorge verbleiben, ggf. orientiert sich die Sozialbehörde bei ihrer Entscheidung am Schonvermögen (10 000 Euro), wie es für die Grundsicherung gilt. Viele Bestatter kennen das Verfahren vor den Sozialbehörden und sollten am besten informiert werden, dass dieser Antrag gestellt wurde.

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