Das Rechtsfahrgebot gilt auch auf Fahrradstreifen. © Janne Kieselbach, dpa
■ Unklarer Unfallhergang
Auch wenn der genaue Hergang eines Unfalls nicht geklärt werden kann, haben Kaskoversicherte Anspruch auf Leistung. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor (Az: 12 U 12/24), über das der Deutsche Anwaltverein berichtet.
Der Fall: Eine Frau gab an, ihr Auto sei mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammengestoßen und beschädigt worden. Allerdings ließ sich der exakte Ablauf des Unfalls nicht zweifelsfrei klären. Die Versicherung wollte deshalb nicht zahlen, mit dem Argument, möglicherweise sei der Unfall manipuliert worden. Die Sache ging vor Gericht.
Das Urteil: Das OLK gab der Klägerin Recht. Der Schaden am Auto konnte nur durch einen Unfall entstanden sein. Den Vorwurf der Manipulation konnte die Versicherung nicht beweisen. Das reichte dem Gericht, um sie zur Zahlung zu verurteilen.
■ Betrunken auf E-Roller
In bestimmten Fällen können Gerichte nach Delikten im Straßenverkehr von eigentlich fälligen Fahrverboten absehen. Man spricht dann von einer Härtefallregelung. Diese kann zum Beispiel greifen, wenn der Verlust des Arbeitsplatzes droht.
Doch das passiert nicht automatisch und es gelten strenge Anforderungen, wie eine Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts (BayObLG) zu einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter zeigt (Az.: 201 ObOWi 405/25).
Der Fall: Ein Mann wurde mit seinem elektrischen Tretroller von der Polizei angehalten. Es stellte sich heraus, dass er alkoholisiert war. Die Folge: eine Geldbuße von 500 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot.
Dagegen legte der E-Scooter-Fahrer Einspruch ein. Er räumte zwar die Tat ein, doch wollte gegen das Strafmaß vorgehen – hier ging es um das Fahrverbot. Vor dem zuständigen Amtsgericht hatte er damit Erfolg. Dort wurde er zu einer Zahlung von 1000 Euro verurteilt, vom Fahrverbot sah man aber ab. Gegen das Urteil legte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde ein.
Das Urteil: Das Oberlandesgericht als nächste Instanz bemängelte die Urteilsbegründung des vorangegangenen Gerichts hinsichtlich des Fahrverbots. Von diesem wurde dort unter anderem abgesehen, weil das Vergehen mit einem E-Scooter begangen wurde. Der sei weniger gefährlich als ein Auto oder Kraftrad. Nach Ansicht des BayObLG ist das aber nur bei besonderen Umständen der Fall – auf sehr kurzen Strecken oder bei keinem anderen Verkehr beispielsweise. Solche Umstände wurden nicht dargelegt. Die vorgebrachte Härte, dass der Führerscheinentzug zum Verlust des Arbeitsplatzes geführt hätte, sei vom Gericht nicht genug geprüft worden. So wurde die Sache zur erneuten Verhandlung ans Amtsgericht zurückverwiesen.
■ Rechtsfahren für Radler
Obwohl der Schutzstreifen in der Regel für sie allein gedacht ist, müssen Radler dort das Rechtsfahrgebot beachten. Wer sich nicht daran hält, kann nach Unfällen mit anderen mithaften müssen. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Lübeck, auf das der ADAC aufmerksam macht (Az.: 9 O 146/24).
Der Fall: Es ging um einen Radler, der mit seinem Pedelec in einem Kreisverkehr unterwegs war. Dort fuhr er auf einem Fahrradschutzstreifen, der durch eine unterbrochene Linie gekennzeichnet war. Wegen eines Staus in dem Kreisverkehr musste ein Auto abstoppen. Dabei ragte ein Teil des Fahrzeughecks in den Bereich des Schutzstreifens hinein. Der Pedelecfahrer stieß mit dem stehenden Auto zusammen. Im Nachgang verlangte der Autofahrer Schadenersatz von der Versicherung des Radlers – denn er sah die Schuld beim Radler und dessen Fahrweise. Doch die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Die Sache ging vor Gericht.
Das Urteil: Der Radler sah sich damit konfrontiert, dass auch für ihn auf dem Schutzstreifen das Rechtsfahrgebot galt. Denn der Streifen gehörte als Bestandteil zur gesamten Fahrbahn. Wäre der Radler ganz rechts gefahren, hätte er den Unfall vermutlich verhindern können, so das Gericht. – Aber den Autofahrer traf die Hauptschuld. Denn zum einen geht von seinem Fahrzeug eine höhere Betriebsgefahr aus. Und zum anderen hatte er auf dem Schutzstreifen gehalten –verkehrswidrig.
■ Ungültiger Blitzer
Fehlen auf einem Bußgeldbescheid exakte Angaben zum vermeintlichen Tatort? Dann kommt der Beschuldigte möglicherweise ohne Strafe davon. Das zeigt ein Beschluss des Amtsgerichts Augsburg (Az: 5 OWi 605 Js 107352/24), auf den der Deutsche Anwaltverein hinweist.
Der Fall: Es ging um einen Tempoverstoß auf der Autobahn. Auf dem Bußgeldbescheid wurde die Nummer des Autobahnabschnitts angegeben, der allerdings 2,5 Kilometer lang ist. Eine konkrete Kilometerangabe oder ein markanter Punkt wie ein naher Rastplatz fehlten.
Das Urteil: Die Ortsangabe war dem Gericht zu ungenau. Es stellte das Verfahren ein.
■ E-Zigarette wie Handy
Ein Autofahrer, der am Steuer eine E-Zigarette mit Touch-Display raucht, muss mit der gleichen Strafe rechnen wie einer, der mit dem Handy telefoniert. In dem Fall wurde ein Mann dabei erwischt, wie er am Steuer die Dampfstärke seiner E-Zigarette einstellte. Das Oberlandesgericht Köln verurteilte ihn zu 150 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg (Az III ORbs 139/25).