Wer auf seinem Balkon gerne raucht, kann Nachbarn damit gehörig auf den Wecker gehen. „Im Konfliktfall ist zunächst festzustellen, ob der Tabakrauch auf dem Balkon oder sogar im Wohnbereich überhaupt wahrnehmbar ist“, sagt Inka-Marie Storm, Chefjustiziarin beim Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Geringfügige Beeinträchtigungen gelten ihr zufolge als unerheblich. Wird jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung festgestellt, ist laut Storm eine Lösung zu finden, die beiden Mietparteien die Nutzung ihrer Balkone ermöglicht. In solchen Fällen ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) eine zeitliche Nutzungsregelung heranzuziehen. Das bedeutet: Rauchen auf dem Balkon kann nicht vollständig untersagt werden. „Der Mieter ist jedoch verpflichtet, zumindest stundenweise auf das Rauchen zu verzichten“, so Storm.