Besonders in Bürojobs kann man oft weit über die Regelaltersgrenze der Rente hinaus arbeiten. Der Verbleib im Job bringt bares Geld. © Christin Klose, dpa
Minijob, Vollzeitjob, Ehrenamt oder Selbstständigkeit: Wer in der Rente weiterarbeiten will, hat viele Möglichkeiten. „Neben der regulären Rente können Frauen und Männer unbegrenzt hinzuverdienen“, sagt Michael Popp, Rentenexperte beim Sozialverband VdK Deutschland mit Sitz in Berlin. Mit einem Hinzuverdienst zur Rente erhöht sich das monatliche Einkommen. Doch welche Regeln gelten? Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Kann man später als regulär in Rente gehen?
Ja, das geht. Für jeden Monat des späteren Rentenbeginns gibt es einen Zuschlag von 0,5 Prozent auf ihre Rente, pro Jahr sind das 6 Prozent mehr Rente. „Das ist sehr attraktiv“, sagt Popp und nennt ein Beispiel: Wer eine Rente von 1770 Euro erwartet, für ein Jahr verzichtet und weiterarbeitet, für den oder die erhöht sich die Rente bei einem Gehalt von etwa 4500 Euro brutto auf dann 1920 Euro.
Was ändert sich durch die Flexirente?
Wer eine Altersvollrente bezieht, ist ab dem regulären Rentenalter versicherungsfrei in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. „Das bedeutet, dass alle, die neben der Rente weiterarbeiten, von ihrem Gehalt keine Renten- oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge zahlen müssen“, sagt Unna Großmann von der Deutschen Rentenversicherung. Liegt das Gehalt oberhalb der Minijobgrenze, müssen sie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf das Gehalt zahlen. Seit Einführung des Flexirentengesetzes haben beschäftigte Rentner die Möglichkeit, auf diese Versicherungsfreiheit zu verzichten. Diesen Verzicht erklären sie gegenüber ihrem Arbeitgeber. Dieser zieht dann vom Gehalt weiterhin den Beitrag zur Rentenversicherung ab und überweist ihn an die Rentenversicherung.
Was genau gilt bei der Sozialversicherung?
Haben Beschäftigte das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht, sind sie in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. „Das bedeutet, dass von ihrem Gehalt weiterhin die Sozialbeiträge für die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen sind“, sagt Großmann. Die Rentenversicherungsbeträge werden der Altersrente zum regulären Rentenalter hinzugerechnet. Rentnerinnen und Rentner erhalten dann automatisch eine Neuberechnung ihrer Altersrente. Beschäftigte Rentner, die eine volle Altersrente beziehen, haben nach dem Ende der Lohnfortzahlung keinen Anspruch auf Krankengeld. Wird die Altersrente als Teilrente in Höhe von 10 bis 99,99 Prozent bezogen, kann der Anspruch auf Krankengeld unter bestimmten Voraussetzungen erhalten bleiben.
Welche steuerlichen Aspekte sind zu beachten?
Wenn das zu versteuernde Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt, müssen auch Rentner eine Steuererklärung abgeben. Dieser liegt 2025 für Alleinstehende bei 12 096 Euro und für Verheiratete bei 24 192 Euro. „Weil mit dem Renteneinkommen der steuerliche Grundfreibetrag oft bereits ausgeschöpft ist, unterliegt der Hinzuverdienst meist vollständig der Einkommensteuer“, sagt Popp. Wichtig: Wenn man neben der Rente arbeitet, führt der Arbeitgeber automatisch die Lohnsteuer ab. Bei der Rente hingegen werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von der Rente einbehalten, aber nicht die Steuern. Da durch die zusätzlichen Einnahmen zur Rente das Gesamteinkommen steigt, fallen häufig auch höhere Steuern an. „Als Faustregel sollte man sich für die Nachzahlung 20 Prozent des Arbeitseinkommens zurücklegen“, so Popp. Übrigens: Der steuerpflichtige Rentenanteil steigt seit 2005 für jeden neuen Rentnerjahrgang stufenweise, bis er 2058 dann 100 Prozent erreicht. „Wenn man im Laufe des Jahres 2025 in Rente geht, ergibt sich ein steuerlicher Rentenfreibetrag von 16,5 Prozent der Jahresbruttorente 2026“, so Popp. Der steuerpflichtige Teil der Rente bei Rentenbeginn im Jahr 2025 beträgt also 83,5 Prozent der Jahresbruttorente 2026.