LESER FRAGEN, EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Therese L.: „Wir haben als Ehepaar in den letzten Jahren unserem einzigen Sohn mehrere Geldgeschenke zukommen lassen. Da wir ihm jetzt noch eine größere Summe geben wollen, möchten wir die gesamten Schenkungen beim Finanzamt melden, um die Freibeträge zu nutzen. Wie gehen wir vor?“

Wie nutzen wir die Freibeträge?

Schenkungen von Eltern an ihre Kinder unterliegen grundsätzlich der Schenkungsteuer. Kinder haben pro Elternteil einen Freibetrag von 400 000 Euro. Das bedeutet, dass sämtliche Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre steuerfrei sind, sofern der Wert der Schenkungen des Elternteils zusammengerechnet 400 000 Euro nicht übersteigt.

Wird der Freibetrag überschritten, so ist die Schenkung binnen einer Frist von drei Monaten nach Kenntnis von der Zuwendung schriftlich gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen. Zuständiges Finanzamt ist in der Regel das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz des Schenkers befindet. Über die Internetseiten des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.bund.de) kann das zuständige Finanzamt ermittelt werden. Zur Anzeige verpflichtet ist grundsätzlich der Erwerber, im vorliegenden Fall des Erwerbs unter Lebenden auch der Schenker. Es genügt jedoch, wenn das zuständige Erbschaftsteuer-Finanzamt eine Anzeige durch den Schenker oder Erwerber erhält.

Die Anzeige soll enthalten: Name, Adresse, Identifikationsnummer des Schenkers und des Erwerbers, Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung, Gegenstand und Wert des Erwerbs, persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Schenker wie Verwandtschaft sowie frühere Zuwendungen des Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in bestimmten Fällen des Erwerbs von Todes wegen eine solche Anzeige nicht erforderlich ist. Das Finanzamt fordert den Erwerber bzw. Schenker daraufhin in den meisten Fällen zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf.

Es kann jedoch auch auf die Anzeige verpflichtet und direkt eine Steuererklärung abgegeben werden. Je nach Höhe des nach Abzug des Freibetrags verbleibenden Erwerbs beträgt die Schenkungsteuer zwischen sieben (bis 75 000 Euro) bis 30 Prozent (ab 26 Millionen Euro). Sollten doch Erträge erzielende Sachwerte (wie beispielsweise eine vermietete Immobilie) verschenkt werden, bestünde die Möglichkeit den Wert der Zuwendung durch Einräumung beispielsweise eines Nießbrauchs zu reduzieren und damit ggf. einen geringeren Steuersatz zu erreichen.

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