Angela H.: „In meinem Testament habe ich bestimmt, dass mein Sohn die Hälfte meines Vermögens (Eigentumswohnung und Fonds) erbt, die andere Hälfte erhalten karitative Vereine. Darüber denke ich immer öfter nach. Kann mein Sohn dann überhaupt noch über private Dinge oder Möbel aus der Wohnung verfügen? Könnte ich die Testaments-Abwicklung auch rückgängig machen? Das Testament liegt beim Nachlassgericht, an der Verteilung soll nichts geändert werden.“
■ Testament
Sie können Ihr Einzeltestament jederzeit widerrufen, ändern oder ergänzen. Ein jüngeres Testament geht auch einem beim Amtsgericht hinterlegten Testament vor. Sie können also Ihre Erbfolge neu bestimmen oder zumindest durch ein Ergänzungstestament Ihren Letzten Willen klarer fassen und präzisieren.
Ihr Fall zeigt exemplarisch das Problem auf, wenn Sie Ihren Nachlass an mehrere Personen vererben: Jeder Miterbe ist an jedem Nachlassgegenstand mit seiner Erbquote mitberechtigt. Die karitativen Vereine werden also auch an Ihren persönlichen Gegenständen mitbeteiligt, ebenso am Mobiliar und Hausrat, ggf. auch am Pkw oder an Versicherungsleistungen. Was mit den einzelnen Nachlassgegenständen und -rechten geschehen soll, müssen alle Miterben, einschließlich die karitativen Vereine, einstimmig entscheiden. Miterben können sich so gegenseitig blockieren.
Diesem Dilemma können Sie in unterschiedlicher Weise vorbeugen. Am besten dadurch, dass Sie den testamentarisch Bedachten unterschiedliche Rechtspositionen einräumen: Ihr Sohn wird Alleinerbe und Sie teilen den gemeinnützigen Vereinen nur Vermächtnisse mit einer hälftigen Wertbeteiligung an Grundbesitz und Fonds zu.
Alternativ können Sie – bei gleichberechtigten Miterben – im Testament die Aufteilung des Nachlasses vorgeben. Hierfür stehen Ihnen diverse rechtliche „Instrumente“ zur Verfügung: Etwa das Vorausvermächtnis, wenn Sie einem Miterben exklusiv spezielle Nachlassgegenstände zuordnen wollen. Oder der Teilungsplan, der regelt, welcher Erbe welchen Gegenstand bekommt. Oder die Auflage, wonach die Wohnung zuerst verkauft werden muss, um dann den Erlös unter den Miterben aufzuteilen. Und ergänzend die Testamentsvollstreckung, die sich immer anbietet, um Streit unter den Erben zu vermeiden. Es würde den Rahmen sprengen, alle zur Verfügung stehenden Alternativen darzustellen. Lassen Sie sich beraten. Fachanwälte für Erbrecht oder Notare gestalten ihr Testament mit den richtigen Instrumenten rechtssicher.